Das steht eine Seite weiter vorne:
Der Zwangsabstieg der klassenhöchsten Herren-Mannschaft eines Vereins in Insolvenz ergibt sich aus § 6 der DFB-Spielordnung.
Ausnahme: Bei insolventen Vereinen, dessen klassenhöchste Herren-Mannschaft unterhalb der 5. Spielklassenebene, also bei Herren-Mannschaften aus dem NOFV-Bereich unterhalb der NOFV-Oberliga spielt und dieser Verein gleichzeitig mit einer Frauen-Mannschaft in der Bundesliga, 2.Bundesliga oder Regionalliga vertreten ist, muß nicht die klassenhöchste Herren-Mannschaft absteigen, sondern die klassenhöchste Frauen-Mannschaft
§6
Verein/Kapitalgesellschaft in Insolvenz
1. Die klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, gilt als Absteiger in die nächste Spielklasse und rückt insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle. Nimmt diese Mannschaft an den Spielen einer Spielklasse unterhalb der 5. Spielklassenebene teil und verfügt der Verein über eine Frauen-Mannschaft, die in der Bundesliga, 2. Frauen-Bundesliga oder
Regionalliga spielt, so gilt die klassenhöchste Frauen-Mannschaft als Absteiger.
Die Anzahl der aus sportlichen Gründen absteigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend.
2. Die von einer solchen Mannschaft ausgetragenen oder noch auszutragenden Spiele werden nicht gewertet.
Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seine Ablehnung nach dem letzten Spieltag, aber vor Ende des Spieljahres (30.6.), getroffen wird...