Wechselfieber Wintzerpause 2008/2009

  • haben sich ja jetzt alle hier auf stern marienfelde eingeschossen!
    gibt es sonst keine wechsel?
    aber eigentlich ist es ja auch interessant was an der dorfkirche passiert!
    nur über den trainer weiß man immernoch nichts!? ?(


    guten rutsch


    @lagner
    ist der wuttke bei euch fest? guter fang!!!


    @behe
    nimmste gleich noch welche von uso mit zu stern??? 8)

  • Vielleicht interessiert es ja den einen oder anderen !!!


    Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren
    1. Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis
    1.1 Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen
    Verein als aktiver Spieler abmelden und zusammen mit
    dem neuen Verein beim zuständigen Mitgliedsverband einen Antrag
    auf Spielerlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular stellen.
    Dem Antrag auf Spielerlaubnis sind der bisherige Spielerpass mit
    dem Vermerk des abgebenden Vereins über Zustimmung oder Nicht-
    Zustimmung zum Vereinswechsel und der Nachweis über die erfolgte
    Abmeldung (Eintragung auf dem Spielerpass oder Einschreibe-Beleg)
    beizufügen.
    Nach Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen (Antrag
    auf Spielerlaubnis, bisheriger Spielerpass, Nachweis der Abmeldung)
    erteilt der zuständige Mitgliedsverband die Spielerlaubnis für den
    neuen Verein. Die Spielberechtigung wird ab dem Tag des Eingangs
    der vollständigen Vereinswechselunterlagen beim zuständigen Verband
    erteilt, sofern dies die Spielordnung im Übrigen zulässt (Wartefristen,
    Sperrstrafen).
    1.2 Die nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Wartefristen werden durch
    die Abmeldung beim bisherigen Verein ausgelöst. Die Abmeldung
    muss per Einschreiben mittels Postkarte erfolgen (als Tag der Abmeldung
    gilt das Datum des Poststempels), es sei denn, der Tag der Abmeldung
    ist unstreitig und vom abgebenden Verein bestätigt oder
    sonst in fälschungssicherer Weise nachgewiesen.
    Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung.
    Wartefristen hemmen Sperrstrafen mit der Folge, dass eine laufende
    Sperrstrafe mit dem Beginn der Wartezeit unterbrochen wird und
    nach Ablauf der Wartefrist die Reststrafe noch zu verbüßen ist.
    Bei einem weiteren Vereinswechsel während einer laufenden Wartefrist
    beginnt die aufgrund des weiteren Vereinswechsels erforderliche
    Wartefrist erst nach Ablauf der ersten Wartefrist; als Tag der Abmeldung
    gilt in diesem Fall der Tag nach Ablauf der ersten Wartefrist.
    Die Abkürzung einer Wartefrist ist nicht zulässig.
    1.3 Die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der
    Abmeldung.
    1.4 Geht einem Verein eine Abmeldung per Einschreiben zu, so ist er verpflichtet,
    dem Spieler oder dem neuen Verein oder seinem zuständigen
    Verband den Spielerpass mit dem Vermerk über die Freigabe
    oder Nicht-Freigabe innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung
    gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per
    Einschreiben zuzusenden. Es gilt das Datum des Poststempels. Auf
    dem Spielerpass muss der Verein auch den Tag der Abmeldung und
    den Termin des letzten Spiels vermerken.
    17
    Wird ein Antrag auf Spielerlaubnis vorgelegt, dem der Spielerpass
    nicht beigefügt ist, muss der zuständige Mitgliedsverband den bisherigen
    Verein unverzüglich unter Fristsetzung von 14 Tagen zur
    Herausgabe des Passes auffordern. Wird der Pass innerhalb dieser
    Frist weder eingereicht noch eine Erklärung über den Verbleib des
    Passes abgegeben, gilt der Spieler als freigegeben. Dies gilt auch,
    wenn sich herausstellt, dass der Verein den Spielerpass nicht innerhalb
    von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung ausgehändigt oder
    zugesandt hat.
    Der abgebende Verein erklärt seine Zustimmung oder Nicht-Zustimmung
    zum Vereinswechsel auf dem bisherigen Spielerpass. Eine erteilte
    Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine Nicht-Zustimmung
    kann nachträglich in eine Zustimmung umgewandelt werden,
    jedoch nicht nach Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Fristendes
    der Wechselperioden I und II.
    In diesem Fall wird die Spielberechtigung frühestens ab dem Tag des
    Eingangs der Erklärung über die nachträglich erteilte Zustimmung
    beim zuständigen Verband erteilt.
    1.5 Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler
    über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen einer Zustimmung zum
    Vereinswechsel oder eine Zusicherung für eine noch zu erteilende Zustimmung
    zum Vereinswechsel (Freigabezusicherung) sind zulässig.
    Eine nachträgliche Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Freigabezusicherung
    kann im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nur
    dann anerkannt werden, wenn der abgebende Verein die Freigabe auf
    Vereinsbriefpapier bedingungslos schriftlich erklärt hat. Eine entsprechende
    Fax-Mitteilung ist ausreichend. Eine Freigabezusicherung
    nach einem bestimmten Zeitraum, für einen bestimmten Zeitpunkt
    und/oder für einen bestimmten, die in Nr. 2.1.1 festgelegten Höchstbeträge
    nicht überschreitenden Betrag sind keine Bedingung im
    Sinne dieser Vorschrift.
    1.6 Gehen für den gleichen Spieler Spielerlaubnisanträge von verschiedenen
    Vereinen ein, ist die Spielerlaubnis für den Verein zu erteilen,
    der zuerst die vollständigen Vereinswechselunterlagen eingereicht
    hat. Der Spieler ist wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen.
    2. Wechselperioden (Registrierungsperioden im Sinne der FIFA)
    Ein Vereinswechsel eines Amateurs kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden
    stattfinden:
    2.1 Vom 1.7. bis zum 31.8. (Wechselperiode I)
    2.2 Vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechselperiode II)
    2.3 Ein Amateur kann sowohl in der Wechselperiode I als auch in der
    Wechselperiode II einen Vereinswechsel vornehmen, in der Wechselperiode
    II jedoch nur mit Zustimmung.
    3. Spielberechtigung für Pflichtspiele
    3.1 Abmeldung bis zum 30.6. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis
    bis zum 31.8. (Wechselperiode I)
    18
    Der zuständige Mitgliedsverband erteilt die Spielberechtigung für
    Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens
    zum 1.7., wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel
    zustimmt oder der aufnehmende Verein die Zahlung des in Nr. 3.2
    festgelegten Entschädigungsbetrags nachweist, im Übrigen zum
    1.11. Nach diesem Zeitpunkt bedarf es keiner Zustimmung des abgebenden
    Vereins.
    Nimmt ein Spieler mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden
    Pflichtspielen nach dem 30.6. teil und meldet er sich innerhalb von
    fünf Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden
    seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab, so gilt der 30.6. als Abmeldetag.
    Zur Fristwahrung genügt eine Fax-Mitteilung. Die Originalunterlagen
    müssen unverzüglich nachgereicht werden.
    3.2 Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel durch Zahlung einer
    Entschädigung bei Vereinswechseln von Amateuren gemäß Nr. 3.1.
    Absatz 3, Satz 3, zweiter Halbsatz von Nr. 1.4 gilt entsprechend.
    3.2.1 Bei Abmeldung des Spielers bis zum 30.6. und Eingang des Antrags
    auf Spielerlaubnis bis zum 31.8. kann die Zustimmung des
    abgebenden Vereins bis zum 31.8. durch den Nachweis der Zahlung
    der nachstehend festgelegten Entschädigung ersetzt werden.
    Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklassenzugehörigkeit
    der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in
    dem Spieljahr, in dem die Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt
    wird. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1.5. gilt die Spielklasse
    der neuen Saison.
    Die Höhe der Entschädigung beträgt
    1. und 2. Amateurspielklasse (3. Liga und
    Regionalliga) oder höhere Spielklassen
    (Bundesliga und 2. Bundesliga) € 5.000,00
    3. Amateurspielklasse
    (5. Spielklassenebene) € 3.750,00
    4. Amateurspielklasse € 2.500,00
    5. Amateurspielklasse € 1.500,00
    6. Amateurspielklasse € 750,00
    7. Amateurspielklasse € 500,00
    ab der 8. Amateurspielklasse € 250,00
    Die Höhe der Entschädigung beträgt
    bei Spielerinnen der
    1. Frauen-Spielklasse (Bundesliga) € 2.500,00
    2. Frauen-Spielklasse
    (2. Frauen-Bundesliga) € 1.000,00
    3. Frauen-Spielklasse € 500,00
    unterhalb der 3. Frauen-Spielklasse € 250,00
    Abweichende Festlegungen der Mitgliedsverbände über die Entschädigungsbeträge
    sind nicht zulässig. :verweis:

  • Ich möchte mich für das halbe Jahr an der Dorfritze bedanken und wünsche dem Verein viel Erfolg beim erreichen seiner Ziele.


    Das mit dem Geld trifft vielleicht bei anderen Vereinen zu,aber nict bei Stern Marienfelde!!!


    berkant Göktan


    Halt Dich mit deinem Halbwissen lieber ein bißchen zurück. :rotekarte:



    Allen Anderen "Guten Rutsch"

  • Nach Daniel Franz, haben auch Christopher Blume und Marcel Franz sich entschlossen die Rückrunde bei Neukölln Rudow zuende zu spielen und sind seit heute wieder dabei. Dazu wechselt auch noch Daniel Raubaum (ehm. Conc. Britz) zu NSF.

  • Siehst du, so schnell ändert sich alles. Aber das ist doch oftmals so oder? :cursing:


    Um nun endgültig alle Spekulationen und Gerüchte ein Ende zu machen.


    Ich gehe zurück an die alte Wirkungsstätte,


    TSV Helgoland 1897 :schal2: