• Was sind die Voraussetzungen bei einer Vereinsneugründung ?


    Falls jemand weiterhelfen kann, danke im voraus für die die Infos .

    Der Torhüter von Schöneberg musste sich einer Ohren OP unterziehn so ist der Ball vorbeigerauscht ins Dreiangel ;-) Anfang 2010 kommt mein Buch raus, hoffe ihr bestellt es alle bei amazon ;-)

  • § 8


    Mitgliedschaft


    1. Die Vereine und ihre Mitglieder unterstehen im Rahmen des § 4 der Satzung
    der Verwaltung und Rechtsprechung des Verbandes.
    2. Erwerb der Mitgliedschaft:
    Im Verbandsgebiet bestehende Fußball- und Cricketvereine oder Vereine mit
    Fußball- oder Cricketabteilungen können die Mitgliedschaft im BFV schriftlich
    beantragen.
    Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt befristet. Die befristete Mitgliedschaft
    beträgt 3 Jahre. Das Präsidium berät nach 3 Jahren über die weitere
    Mitgliedschaft des Vereins.
    Dem BFV können auch Vereine und Verbände, die keine Fußball- oder Cricketvereine
    sind, als außerordentliche Mitglieder angehören, soweit ihre Bestrebungen
    sich mit den Zielsetzungen des BFV vereinbaren lassen. Dem BFV
    gehören als außerordentliche Mitglieder an:
    a. VAR/Traditionsgemeinschaft des Fußballsports Berlin e.V.
    b. selbständige Freizeit-Fußballgruppen
    3. Voraussetzung für eine neue Mitgliedschaft ist die Teilnahme des Vereins am
    EDV-basierten Informationssystem des BFV bzw. des DFB sowie die Mitteilung
    einer offiziellen, vom BFV anerkannten E-Mail-Adresse des Vereins.
    4. Das Präsidium kann auch anderen Verbänden, die den grundsätzlichen Zielsetzungen
    des Berliner Fußball-Verbandes entsprechen, durch Vereinbarung
    Stimmrecht zum Verbandstag zubilligen.
    Über die Aufnahme in den BFV entscheidet das Präsidium auf Grund der von
    ihm erlassenen Richtlinien. Der Aufnahmebeschluss ist im offiziellen Bekanntmachungsorgan
    des Verbandes zu veröffentlichen.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Aufnahmebeschluss folgenden
    Tag.
    5. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet
    a. durch Austritt
    b. durch Auflösung des Mitgliedsvereins
    c. durch Ausschluss
    Der Austritt muss vor Ablauf des Spieljahres durch eingeschriebenen Brief an
    den BFV unter Beifügung des Beschlusses der Mitgliederversammlung erfolgen.
    Gültig ab dem Verbandstag am 6.10.2007
    6
    Die Auflösung des Mitgliedsvereins ist durch Einschreibebrief unter Beifügung
    des Beschlusses der Mitgliederversammlung dem BFV mitzuteilen.
    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgerichts in erster Instanz.
    6. Ausschlussgründe sind:
    a. Wenn das Mitglied die in § 10 vorgesehenen Pflichten gröblich verletzt
    und die Verletzung trotz Abmahnung durch das Präsidium fortsetzt.
    b. Wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze von Anstand,
    Sitte und Sportkameradschaft verstößt.
    Gegen eine Ausschlussentscheidung des Verbandsgerichts kann der Betroffene
    innerhalb von vier Wochen nach den Vorschriften der Rechtsordnung Berufung
    zum Beirat einlegen.
    Über die Berufung hat der Beirat innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
    Seine Entscheidung ist endgültig.
    7. Die Mitgliedsvereine haben nach ihrem Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch
    vermögensrechtlicher Art gegen den BFV. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft
    im BFV bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber diesem in voller
    Höhe bestehen.

  • 7 Gründungsmitglieder.......eine satzung.......und ich bleibe dabei mitglieder!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


    ....einen vorstand den die mitglieder auch vertrauen können.....


    ......was der berliner fußball nicht braucht, sind spieler die sich wo anders nicht in das mannschaftsgefüge nicht einordnen konnten und jetzt ihren eigenen verein gründen wollen......

  • Wenn ich mich nicht ganz irre, gibt es da sogar ein ähnlichen Fall.


    SF Charlottenburg/Wilmersdorf wollte sich zu Saisonbeginn im Männerbereich anmelden. Da sie ja nur eine Jugendabteilung hatten.
    Der Verband hatte darauf bestanden, das diese Mannschaft erst eine Saison in der Freizeitliga spielt und dann für die C-Klasse zugelassen wird. Irgendwie hat man es doch geschafft, das SF Charlottenburg/Wilmersdorf doch Ihre Mannschaft anmelden konnten und nun mit einer sehr jungen Mannschaft in der C-Klasse spielt.


    Berkant setze Dich am besten mit dem Berliner Fussball Verband in Verbindung, da bekommst Du genauere und bessere Auskünfte.

  • Allgemein


    Die Gründungsvoraussetzungen eines Vereins unterscheiden sich im Einzelnen nach der Vereinsart.


    Allgemein vollzieht sich die Gründung eines Vereins in zwei Stufen:


    Zunächst beschliessen mindestens zwei Personen die Gründung eines Vereins. Dies wird als Vorgründungsgesellschaft bezeichnet. Die Vorgründer müssen entscheiden, ob der Verein die Rechtsfähigkeit erlangen soll oder nicht.


    Mit Erstellung der Satzung und dem Beschluss, die Rechtsfähigkeit erlangen zu wollen, wird die Vorgründungsgesellschaft zum Vorverein.


    Rechtsfähiger Verein


    Ein Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.


    Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfordert, dass der Verein aus mindestens sieben Mitgliedern besteht. Daneben reicht es im Allgemeinen aus, dass die Verfolgung eines nichtwirtschaftlichen Zwecks in der Satzung festgelegt ist.


    Nur bei Zweifeln des über die Eintragung entscheidenden Registergerichts muss eine nichtwirtschaftliche Betätigung nachgewiesen werden.


    Die Anmeldung des Vereins in das Vereinsregister muss von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein, die Unterschriften müssen öffentlich beglaubigt sein.


    Der Anmeldung sind die Urschrift (Original) und eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen sowie eine Abschrift der Vorstandsbestellung.



    Doch oft beginnen die Probleme schon bei der Gründung.


    Die meisten Vereinssatzungen weichen nicht oder nur geringfügig von - oftmals veralteten - Musterentwürfen von Dachverbänden, Ministerien oder Formularbüchern ab.
    Hierdurch können im Alltag nicht unwesentliche Probleme durch Lücken, unpassende oder schlicht (mittlerweile) gesetzeswidrige Regelungen entstehen.


    Die Satzung ist die ranghöchste Rechtsnorm des Vereins, seine Verfassung, sein Grundgesetz.
    Sie regelt – oder sollte dies zumindest – wer was wann darf oder muss, wer für den Verein handelt und wie der Verein organisiert ist. Sie verteilt die Kompetenzen im Verein.
    Und wie das Grundgesetz kann man sie nicht eben mal einfach so ändern. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nämlich der Eintragung in das Vereinsregister, und dies kann auch mal ein paar Wochen in Anspruch nehmen.
    Daher sollten alle Vereine eine individuell auf sie zugeschnittene und wohl durchdachte Satzung haben.
    So können ungewöhnliche Klauseln sinnvoll, Standartformulierungen unpassend oder überflüssig sein.


    Die Satzung sollte so genau formuliert sein, dass sie streitvermeidend wirken kann. Unklare Formulierungen oder Regelungslücken verleiten durchaus zum Gang vor Gericht – der schlechtesten Konfliktlösungsmöglichkeit für eine auf Dauer angelegte Freizeitgemeinschaft.


    Denn die Gemeinschaft, der Zusammenhalt, der Vereinsgeist sind die häufigsten Verlierer vor Gericht.


    Daher sollte man im Vorfeld alle möglichen Konfliktherde klar regeln – zumindest in welchem Verfahren von welchem Organ sie gelöscht werden müssen.


    Andererseits darf eine Satzung nicht zu sehr ins Detail gehen. Eine Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit – abgesehen von einer korrekten Beschlussfassung in ordnungsgemäß einberufener Sitzung – der Eintragung in das Vereinsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird.
    Daher ist eine Satzung nicht so leicht zu ändern, sie kann niemals tagesaktuell sein.
    Detailfragen, wie insbesondere die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sind in einer Satzung daher fehl am Platze.
    Hier ist ein Verweis auf andere Vereinsstatute, wie Gebührenordnung, Hallenbenutzungsordnung, Ehrenordnung, angebracht. Diese können vom nach Satzung zuständigen Organ jederzeit geändert werden.


    Zudem muss eine Satzung eintragungsfähig sein. Die Satzung unterliegt neben der Kontrolle auf formale Richtigkeit (insb. hinsichtlich ordnungsgemäßer Beschlussfassung) einer Inhaltskontrolle. So darf die Satzung nicht in verfassungsmäßige Rechte Dritter eingreifen. Auch gegenüber Mitgliedern ist nicht alles machbar. So müssen Vereinsstrafen angemessen sein, seine Austrittsmöglichkeit darf nicht beschnitten werden.


    Und zum Schluß fehlt noch der Kleinkram: Sportplatz mit Umkleiden, Bankverbindungen, Briefpapier, Stempel und so weiter und sofort.


    Zu guter Letzt: Du brauchst Mitglieder! Denn mit nur sieben Mann kann man keine Mannschaft zu Spielbetrieb melden!


    Aber stelle Dir das alles nicht so einfach vor!!

  • Der Berliner Fußball Verband hat die Aufnahmebedingungen viel schwieriger gemacht, was sehr gut ist, leider auch 20 Jahre zu spät kommt.


    Der neue Verein (bitte kein weiterer türkischer Verein!) muss nach den neuesten Satzungen und Ordnungen zb. Jugendmannschaften und Schiedsrichter haben. Weiterhin braucht ihr die Gemeinnützigkeit usw...


    Ich verstehe auch nicht, warum man wieder einen neuen Verein mit 20 Mitgliedern gründen muss? Geht doch bezirksnah in einem vorhandenen Verein spielen?!

    „Probleme kann man niemals mit derselben Denkweise lösen, durch die sie entstanden sind.“


    Albert Einstein

  • Aufnahmebedingungen
    Bedingungen zur Aufnahme in den Berliner Fußball-Verband e. V.


    A. Außerordentliche Mitglieder (keine Mindestzahl an Mitgliedern mehr erforderlich)


    1. Die Mitglieder des die Aufnahme beantragenden Vereins müssen volljährig sein und dürfen in den
    letzten 12 Monaten keinem anderen BFV-Verein angehört haben.


    1.1 Davon eine Herrenmannschaft, für die mindestens 18 Aktive im Alter zwischen 19 und 32 Jahren
    zur Verfügung stehen.


    1.2 Davon 1 Schiedsrichter, der bei Antragstellung Teilnehmer an einem Schiedsrichter-Lehrgang sein
    muss (bestätigte Schiedsrichter, die in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung für einen anderen
    BFV-Verein amtiert haben, werden nicht berücksichtigt).


    2. Bescheinigung eines Sportamtes, dass der Spielbetrieb im Rahmen des Möglichen gefördert wird.


    3. Sportüblicher bzw. sportnaher Name (Namen, die nicht aus der deutschen Sprache kommen, sind
    durch einen vereidigten Dolmetscher zu übersetzen).


    4. Vorlage der gültigen Vereinssatzung und des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung mit
    Angaben zum amtierenden Vorstand.


    5. Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister.


    6. Nachweis der Gemeinnützigkeit.


    7. Nachweis der Förderungswürdigkeit.


    8. Der Verein muss an dem EDV-basierten Informationssystem des BFV teilnehmen und eine gültige
    E-Mail Adresse besitzen.


    9. Entrichtung der Aufnahmegebühr gemäß BFV-Finanzordnung (z.Z. 150,00 €). Er ist verpflichtet
    am Einzugsermächtigungs-Verfahren des BFV teilzunehmen.


    10. Entrichtung einer Kaution (z. Zt.. 300,00 €).


    Bei der Entscheidung über Aufnahmeanträge sind neben den vorgenannten Voraussetzungen
    insbesondere auch sportpolitische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
    Ausnahmeregelungen sind nach eingehender Prüfung möglich.
    Aufnahmeanträge sind schriftlich unter Beifügung der geforderten Nachweise an die BFVGeschäftsstelle
    zu richten.
    Entsprechende Anträge müssen bis zum 1. April eines Jahres dem BFV angezeigt werden oder sogar
    vorliegen.
    Anträge die nach dem 1. April angezeigt werden, sind durch das Präsidium des BFV zu prüfen und als
    Dringlichkeitsantrag zu sehen.



    B. Ordentliche Mitglieder (keine Mindestgröße)


    1. Berücksichtigt werden nur Mitglieder, die in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung
    keinem anderen BFV- Verein als aktiver Spieler oder Spielerin angehört haben.


    1.1 Davon 2 Herrenmannschaften, für die mindestens 36 Aktive im Alter von 19 - 32 Jahren zur
    Verfügung stehen.


    1.2 Davon 2 Juniorenmannschaften.
    Beide Juniorenteams müssen mindestens zwei volle Spielzeiten ununterbrochen am
    BFV-Spielbetrieb teilnehmen.


    1.3 Davon mindestens 2 Schiedsrichter.


    Es werden nur amtlich bestätigte und bei Antragstellung mindestens 12 Monate amtierende
    Schiedsrichter berücksichtigt.

    2.1 Der Antragsteller muss mindestens 3 Jahre ununterbrochen der BFV-Freizeitliga und zum
    Zeitpunkt der Antragstellung der höchsten Spielklasse der Freizeitliga angehören, wobei ein
    Abstiegsplatz nicht eingenommen werden darf.
    In Ausnahmefällen können auch Vereine berücksichtigt werden, die in der zweithöchsten FZSpielkasse
    einen Aufstiegsplatz einnehmen.


    2.2 Bei Anträgen ehemaliger ordentlicher Mitglieder kann von 2.1 abgewichen werden.
    2.3 Der Antragsteller muss alle sonstigen Pflichten der Satzung und Ordnungen des BFV erfüllt
    haben und darf sportrechtlich in den vergangenen 12 Monaten nicht negativ in Erscheinung
    getreten sein.


    3.1 Neu aufgenommene Vereine müssen bei der erstmaligen Teilnahme am Pflichtspielbetrieb alle
    Aufnahmebedingungen erfüllen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Rückstufung zum
    außerordentlichen Mitglied für das nachfolgende Spieljahr.
    Eine Überprüfung erfolgt in den nächsten 3 Spieljahren jeweils zum 01. April der laufenden
    Saison.


    3.2 Bei neu aufgenommen ordentlichen Vereinen hat das Präsidium des BFV jederzeit die
    Möglichkeit, die Einhaltung der Aufnahmebedingungen zu überprüfen.

    4. Nachweis eines zu festen Zeiten zur Verfügung stehenden Sportplatzes.


    5. Sportüblicher bzw. sportnaher Vereinsname
    (Namen, die nicht aus der deutschen Sprache kommen, sind durch einen vereidigten Dolmetscher
    zu übersetzen).


    6. Vorlage der gültigen Vereinssatzung und des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
    mit Angaben zum amtierenden geschäftsführenden Vorstand.


    7. Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister.


    8. Nachweis der endgültigen Förderungswürdigkeit.


    9. Der Verein muss an dem EDV-basierten Informationssystem des BFV teilnehmen und eine
    gültige E-Mail Adresse besitzen.


    10. Nachweis der Gemeinnützigkeit.


    11. Entrichtung der Aufnahmegebühr gemäß BFV-Finanzordnung.


    Er ist verpflichtet, am Einzugsermächtigungs-Verfahren des BFV teilzunehmen.
    Bei der Entscheidung über Aufnahmeanträge sind neben den vorgenannten Voraussetzungen
    insbesondere auch sportpolitische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
    Ausnahmeregelungen sind nach eingehender Prüfung möglich.
    Aufnahmeanträge sind schriftlich unter Beifügung der geforderten Nachweise an die BFVGeschäftsstelle
    zu richten.
    Entsprechende Anträge müssen bis zum 1. April eines Jahres dem BFV angezeigt werden oder sogar
    vorliegen.
    Anträge, die nach dem 1. April angezeigt werden, sind durch das Präsidium des BFV zu prüfen und als
    Dringlichkeitsantrag zu sehen.



    Berlin, 2. April 2008
    Berliner Fußball-Verband e. V.
    Bernd Schultz Jürgen Pufahl
    Präsident Präsidialmitglied für Recht und Satzung


    Stand dieses Dokuments: 30. April 2008 / 14.00 Uhr