§ 14 Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern des Vereins. Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Schatzmeister. Das Präsidium ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Der Verein wird durch den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Präsidiums vertreten.
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung durch Einzelwahl für jeweils drei Jahre gewählt, nachdem zuvor der Wirtschaftsrat in seiner Eigenschaft als Wahlausschuss den Präsiden¬ten und die Präsidiumsmitglieder aus den Bewerbern ausgewählt und der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen hat. Darüber hinaus bleiben die gewählten Mitglieder jeweils so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt. Ein Präsidiumsmitglied, das nicht von der Mitgliederversammlung entlastet wurde, ist von der Neuwahl ausgeschlossen.
Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; es ist beschlussfä¬hig, wenn mindestens der Präsident und ein weiteres Präsidiumsmitglied anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf seiner Amtszeit aus diesem aus, bestimmt der Wrtschaftsrat kommissarisch einen Nachfolger für den Rest der Wahlperiode.
Eine Niederlegung des Amtes als Präsidiumsmitglied ist dem Wirtschaftsrat und dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.
Bei andauernder Arbeits- oder Beschlussunfähigkeit des Präsidiums, die der Wirtschaftsrat festzustellen hat, gehen dessen Aufgaben auf den Wirtschaftsrat über, der unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidiums einzuberufen hat. Wenn kein Wirtschaftsrat im Verein existiert, ist das Präsidium in diesem Falle verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, erfolgt eine Nachwahl, wenn aufgrund des Ausscheidens die Mindestmitgliederzahl des Präsidiums von zwei Personen unterschritten wird. Die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder endet spätestens mit Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der weggefallenen Mitglieder
§ 16 Wahl zum Mitglied des Präsidiums
Vereinsmitglieder sind berechtigt, dem Wirtschaftsrat bis spätestens sechs Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einen oder mehrere Kandidaten für das Präsidium vorzuschla¬gen, sofern in dieser Mitgliederversammlung die Wahl des Präsidiums ansteht. Bei einer Präsidi¬umswahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Wahlvorschlag bis spätes¬tens sieben Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Wirtschaftsrat kann auch aus eigener Initiative Kandidaten für das Präsidium vorschlagen,
Die durch Vereinsmitglieder gestellten Wahlvorschläge werden berücksichtigt, wenn:
der Wahlvorschlag den Name, das Geburtsdatum und die Unterschrift des vorgeschlagenen Kandidaten enthält
der Wahlvorschlag die Angabe enthält, ob der vorgeschlagene Kandidat als Präsident, Vizepräsi¬dent oder als Schatzmeister vorgeschlagen wird
der Wahlvorschlag mit der schriftlichen Erklärung des vorgeschlagenen Kandidaten versehen ist, dass er für den Fall seiner Wahl das Amt annehmen werde
der Wahlvorschlag Kurzangaben des Kandidaten zu seinem persönlichen und beruflichen Werde¬gang enthält
der vorgeschlagene Kandidat nach den Bestimmungen dieser Satzung wählbar ist und er inner¬halb der letzten fünf Jahre nicht wegen einer Insolvenzstraftat, wegen Betrugs oder Untreue rechts¬kräftig verurteilt wurde.
Kandidaten für die Wahl zum Präsidium sollten Kompetenz in wirtschaftlichen Fragen, in der Geschäfts- bzw. Personalführung, im sportlichen Bereich oder in rechtlichen Fragen sowie die notwendige fachliche Eignung aufweisen.
Der Wirtschaftsrat überprüft die eingegangenen Wahlvorschläge darauf, ob die in § 16 festgelegten formellen Kriterien eingehalten sind. Weiter prüft der Wirtschaftsrat die Eignung der Kandidaten für das Präsidiumsamt. Der Wirtschaftsrat schlägt der Mitgliederversammlung die geeigneten Kandidaten zur Wahl vor und erläutert seine Vorschläge. Dabei macht er auch Angaben dazu, welche Kandidaten er als Präsident und welche Kandidaten er als Vizepräsident und Schatzmeister vorschlägt. Die vorgeschlagenen Kandidaten können sich der Mitgliederversammlung vor der Wahl vorstellen.
Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt entsprechend dem Verfahren, das in § 14 aufgeführt ist. Für den Fall, dass nicht alle zu wählenden Präsidiumsmitglieder gewählt worden sind, können dem Wirtschaftsrat neue Kandidaten zur Besetzung der noch offenen Präsidiumsposten nur bis spätestens zwei Wochen vor dem Fortsetzungstermin der Mitgliederversammlung vorschlagen werden. Für die Auswahl dieser Kandidaten, die der Wirtschaftsrat der Mitgliederversammlung zur Wahl vorschlägt, gilt § 16 entsprechend.
Kandidaten, die der Mitgliederversammlung bereits vorgeschlagen worden sind und nicht die erforderliche Mehrheit gefunden haben, sollen bei dieser Wahl nicht noch einmal vorgeschlagen werden
Diese neuen Paragrafen zum Beispiel verändern die Verhältnisse im Verein drastisch und schränken Mitgliederrechte und Präsidiumsrechte deutlich ein!