Hier noch mal der komplette Paragraph aus der Spielordnung:
§ 68 - Wechsel innerhalb des Vereins/Einschränkung der Spielerlaubnis
(1.) Wechsel- und Einsatzbedingungen in und zwischen den Mannschaften hat ausschließlich der Verein zu verantworten.
Wer beim Einsatz von Spielerinnen und Spielern in unterklassigen Mannschaften die Regeln der sportlichen Fairness verletzt und Meisterschaft, Auf- und Abstieg sowie Pokalspiele beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, ist durch das Sportgericht zur Verantwortung zu ziehen.
(2.) a) Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft ihres Vereines sind Spielerinnen/Spieler erst nach einer Wartefrist von 10 Tagen wieder für Pflichtspiele unterklassiger Mannschaften ihres Vereines (mit Aufstiegsrecht) spielberechtigt. Der dem Spieltag folgende Tag ist der erste Tag der Wartefrist.
b) Die Kreisverbände können andere Regelungen treffen.
c) Die Einschränkung unter 2 a) gilt nicht für den Einsatz in Frauen- und Herrenmannschaften für Spielerinnen/Spieler, die am 01.07. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer an den letzten vier Spieltagen der unterklassigen Mannschaft.
(3.) An den letzten vier Spieltagen sowie nachfolgenden Entscheidungsspielen der jeweils betreffenden Spielklasse und Pokalspielen in diesem Zeitraum sind auch Spielerinnen/Spieler, die das 23. Lebensjahr am 01.07. noch nicht vollendet haben, erst nach einer Wartefrist von zehn Tagen spielberechtigt. Gleiches gilt für Spieler nach einem Einsatz in einer Regional- oder
Oberligamannschaft gemäß § 11 a.
(4.) Eine Spielerin/ein Spieler mit einem gültigen Spielerpass ist darüber hinaus in einer unteren Mannschaft nicht spielberechtigt, wenn sie/er in mehr als der Hälfte der Meisterschaftsspiele der höherklassigen Mannschaft mitgewirkt hat:
- zwischen deren 1. und 2. Halbserie (vorgezogene Meisterschaftsspiele der 2. Halbserie im gleichen Kalenderjahr zählen zur 1.Halbserie)
- nach deren letzten Spiel der 2. Halbserie
(5.) Spieler, welche von den Rechtsorganen eine Sperre für Pflichtspiele erhalten haben, sind gesperrt für die festgelegte Anzahl von Pflichtspielen der Mannschaft, in welcher das Vergehen begangen wurde, das zur Sperre führte. An diesen Pflichtspieltagen ist der gesperrte Spieler/die Spielerin generell für alle anderen im SFV, den Bezirks- und Kreisverbänden auszutragenden Pflichtspiele seines/ihres Vereins nicht spielberechtigt. An Tagen, an denen diese Mannschaft keine Pflichtspiele austrägt, kann der Spieler in anderen Mannschaften des Vereins zum Einsatz kommen (Wartefristen sind zu beachten).
(6.) Das Wochenende Freitag bis Sonntag zählt bei Sperrfristen durch die Rechtsorgane als ein Spieltag und ist als Einheit zu betrachten. Eingeschlossen sind an Sonntage direkt anschließende Feiertage.
(7.) Zieht ein Verein eine Mannschaft in der laufenden Meisterschaft zurück, so wird der Einsatz dieser Spieler in den unteren Mannschaften seines Vereins auf vier Spieler/Spielerinnen begrenzt, die in der höherklassigen Mannschaft mehr als 50% der Meisterschaftsspiele bestritten haben.
(8.) Eine nach § 69 (5) erlangte Spielberechtigung für die Junioren-Bundes- und Regionalliga gilt nicht für die anderen Juniorenmannschaften des Vereins.
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Nach meiner Interpretation gilt Absatz 4 (Festspielregel) unabhängig von den Absätzen 2 + 3 (U23-Regel). Da im ersten Satz von Absatz 4 der Wortlaut "darüber hinaus" in Bezug auf die vorherstehenden Absätze benutzt wird. Aber so unterschiedlich sind die Meinungen. Mich würde nur interessieren wer den Paragraphen richtig interpretiert hat.