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Original von compurobbie
...Es geht einzig um die Zulsässigkeit des Videobeweises und die ist klar geregelt...
Ist sie eben nicht. Es hängt immer davon ab ob ein Regelverstoß oder eine Tatsachenentscheidung vorliegt. Und wie ich schon einmal geschrieben hatte ist die Definition von "Tatsachenentscheidung" und "Regelverstoß" Auslegungssache. Wenn das Sportgericht auf einen Regelverstoß des Schiedsrichters enschieden hat ist der Videobeweis zulässig. Es sei nur soviel gesagt. Es hat in der Rechtsprechung des DFBs schon Spiele gegeben die wiederholt werden sollten. Nur leider wollte das die FIFA nicht und dieses Urteil wurde für nichtig erklärt. Für den DFB lag ein Regelverstoß vor, für die FIFA eine Tatsachenentscheidung. Es ging damals um die Spiele VfB Leipzig - Chemnitzer FC (1995) und TSV 1860 München - Karlsruher SC (1997/98 )
Spätenstens bei der FIFA habt ihr also sehr gute Karten das es keine Neuansetzung geben wird. :biggrin:
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Original von compurobbie
Nun soll also ein Sportgericht diese Gesetzmäßigkeit im Fußballsport aushebeln aus möglicherwiese persönlichen Gründen.
Hier hebelt niemand was aus. Und ich wiedehole mich gerne. Bei vorliegenden Regelverstößen ist der Videobeweis zulässig. Außerdem herrscht hier die Autonomie der Rechtssprechung.
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Original von compurobbie
Allein, wer die Presseberichterstattung zur Zulässigkeit des Videobeweises mitbekommen hat, weiß dass er nicht zulässig ist.
Wenn ich mich immer auf die "seriösen" Berichte der auf der Fanseite des FCL genannten Pressevertreter verlassen hätte, wäre die Erde schon mindestens 4 mal von einen Kometen getroffen worden. Man kann damit, wenn gute Kontakte zu eben diesen bestehen, auch ziemlich viel Mist anstellen. Der eine oder andere glaubt dann tatsächlich die Sache von dem "Skandalurteil" und das jetzt jeder, mit einer Videokamera bewaffnet, beim Spiel in der 2. Kreisklasse dasteht und nur auf einen Fehler des Schiris wartet um danach Protest einzulegen .
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Original von compurobbie
Zur Not hätte auch ein Blick in die schriftlich fixierten Anweisungen des DFB und der FIFA bezüglich des einsatzes technischer Hilfsmittel genügt und das "so viel" Engagement darf man schon erwarten.
Tja, was stet denn da. Da steht z.B. in der Rechts- und Verfahrensordnung des SFV unter §16 Allgemeine Verfahrensvorschriften
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Die Beweisaufnahme kann mit Hilfe von Zeugenaussagen, Schriftstücken und sonstigen Beweismitteln geschehen.
Und eben unter diese "sonstigen Beweismittel" fällt eben auch das Videomaterial.
Gruß, Astat