Ich denke - hier irrt Euer Vorstand !
Gem. den Statuten des NOFV ist folgendes geregelt.:
Spielordnung des NOFV
§ 10
Spielwertungen in bestimmten Fällen
1. Verstöße gegen die §§ 12 Ziffern 1., 2. und 3. sowie gegen 12 a Ziffern 4., 5. und 6. der DFB-Spielordnung, gegen Abschnitt II Ziffer 2. der Rahmenbedingungen für die Oberligen oder gegen die NOFV Spielordnung § 19 Ziffer 5 sind vom Sportgericht als unsportliches Verhalten zu verfolgen und angemessen zu ahnden.
2. Als spieltechnische Rechtsfolge ist in der Regel festzulegen:
Für den Verein, der den Verstoß begangen hat, wird das Spiel mit 0:2
Toren als verloren gewertet. Ist das tatsächliche Spielergebnis für ihn
ungünstiger, verbleibt es bei diesem.
Für den gegnerischen Verein bleibt die Spielwertung unberührt.
3. Als Strafen sind zulässig:
a) Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro
b) Punktabzug
Hier stellt sich nun das Problem, das nicht gegen einen der Satz 1 benannten Paragraphen verstoßen worden ist, sondern vielmehr gegen § 19 Satz 4.2 der aussagt :
§ 19
Spielerlaubnis, Spielberechtigung, Spielerpässe,
Vereinswechsel und Wechsel innerhalb des Vereins
....
4.2. Ein Spieler mit einer gültigen Spielerlaubnis ist des Weiteren nicht
spielberechtigt,
- wenn er nicht vor Beginn des Spiels auf dem Spielbericht nominiert
worden war
- wenn mit seinem Einsatz die zahlenmäßige Begrenzung einer
bestimmten Altersklasse oder Nationalität nicht eingehalten wurde.
Somit wäre der Einsatz eines nicht auf dem Spielberichtsbogen stehenden Spielers zwar nicht erlaubt, aber auch nicht strafbewährt.
Dennoch kann man hergehen und argumentieren, dass die Sportgerichte auch Spielbewertungen herbeiführen, wenn gegen den §
4.1. Ein Spieler mit einer gültigen Spielerlaubnis ist in folgenden Fällen nicht spielberechtigt:
- während einer Wartefrist
- nach Feldverweis bis zur Entscheidung durch das zuständige
Sportgericht
- während einer automatischen Sperre nach Erhalt einer in § 13 der
Spielordnung vorgegebenen Anzahl von Verwarnungen bzw. nach
Erhalt einer gelb-roten Karte
- während einer von einem Sportgericht im DFB ausgesprochenen
Sperre
- nach Einsatz in einer Lizenzligamannschaft gemäß der DFBSpielordnung
und der Lizenzordnung Spieler der Deutschen Fußball-Liga (DFL)
- wenn die Spielerlaubnis nicht auf der Grundlage des
Allgemeinverbindlichen Teils A der DFB-Spielordnung, bzw. des §
6 der DFB-Jugendordnung und der Rahmenrichtlinien für die
Junioren-Regionalligen erteilt wurde
- wenn die entsprechend der "Rahmenrichtlinien für die Junioren-
Regionalligen" fixierten Voraussetzungen für einen Einsatz in den
Junioren-Regionalligen nicht gegeben sind.
Ich denke ein Sportrichter kann nur der Argumentation folgen, dass nicht spielberechtigt nach der Spielordnung des NOFV heisst - nicht spielberechtigt !
Es gibt hier keinerlei Spielraum.
Es sollte egal sein ob nun nach § 19. 4.1 nicht spielberechtigt, oder nach § 19 4.2 nicht spielberechtigt.
Ebenso wie es nicht "ein bißchen schwanger gibt" - sollte es auch kein "ein bißchen nicht spielberechtigt geben".
Dennoch ist Recht haben - und Recht bekommen auch vor deutschen Sportgerichten zweierlei.
Während eine Spielwertung bei Einsatz eines nicht spielberechtigten Spieler nach gelb-roter Karte mit Sicherheit erfolgt - besteht die Gefahr, dass hier der Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers "in einem minderschweren Fall" bescheinigt wird.
Geht es hier um Auf- oder Abstieg würde ich mit Sicherheit handeln - geht's nur um die berühmte goldene Ananas - lasset gut sein -, und macht von der Einsruchsgebühr lieber eine Kabinenfeier.