wenn das gängige praxis wird, dann gute nacht!!! mit einem solchen willkür instrument kann praktisch jede_r mit einem verbot belegt werden, nur weil er/sie die falsche frisur, kleidung trägt etc. ... . da wirds wohl demnächst schön leer werden in einigen fankurven.
Stadionverbote auf Verdacht
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Eine absolute Frechheit. Warte schon auf die ersten Fallbeispiele. Wo wird das alles noch hinführen?
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Die Presseerklärung des BGH im Wortlaut :
Nr. 221/2009
Bundesgerichtshof bestätigt bundesweites Stadionverbot
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu
entscheiden, unter welchen Voraussetzungen gegen auffällig gewordene
Zuschauer von Fußballspielen ein bundesweites Stadionverbot verhängt
werden darf.Am 25. März 2006 fand in der Sportstätte der
Beklagten (MSV-Arena) ein Spiel der ersten Fußballbundesliga zwischen
der von der Beklagten unter der Bezeichnung "MSV Duisburg"
unterhaltenen Lizenzspielermannschaft und der Mannschaft des FC Bayern
München statt. Der Kläger, der seinerzeit Vereinsmitglied und Inhaber
von Heim- und Auswärtsdauerkarten des FC Bayern München war, nahm an
dem Spiel als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es zwischen einer
Gruppe von ca. 100 Anhängern des FC Bayern München, zu der ausweislich
des Polizeiberichts auch der Kläger gehörte, und Anhängern des MSV
Duisburg zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person
verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des Polizeieinsatzes
wurde u. a. der Kläger in Gewahrsam genommen.Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte
gegenüber dem Kläger ein bis zum 30. Juni 2008 befristetes
Betretungsverbot für die MSV-Arena und sämtliche
Fußballveranstaltungsstätten in Deutschland (bundesweites
Stadionverbot) für nationale und internationale Fußballveranstaltungen
von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der
Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußballbundes (DFB) aus. Sie
stützte sich dabei auf die von ihr im Lizenzierungsverfahren
anerkannten "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von
Stadionverboten" des DFB (DFB-Richtlinien). Danach soll ein solches
Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
u. a. wegen Landfriedensbruchs verhängt werden. Es ist aufzuheben, wenn
das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen
Klage gegeben hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.
Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO soll das Verbot auf
Antrag des Betroffenen im Hinblick auf seinen Bestand und seine Dauer
überprüft werden.Ein gegen den Kläger eingeleitetes
staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs
wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des
Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte im Dezember
2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu dem Schluss, das
Verbot aufrecht zu erhalten.Der Kläger behauptet, an den im Übrigen nur
kleineren - Auseinandersetzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht
beteiligt gewesen zu sein, sondern diese nur aus der Distanz
wahrgenommen zu haben. Seine auf die Aufhebung des Stadionverbots,
hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots auf die MSV-Arena
gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem
Berufungsverfahren hat der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs
nicht mehr bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Anträgen die
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das
Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers
hatte keinen Erfolg.Der Bundesgerichtshof hat den Übergang zur
Feststellungsklage für zulässig gehalten. Der Betroffene muss auch nach
Ablauf des zeitlich befristeten Stadionverbots dessen Rechtmäßigkeit
gerichtlich überprüfen lassen können. In der Sache ist der
Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Eigentümer oder Besitzer
eines Stadions aufgrund seines Hausrechts ohne vorherige Anhörung des
Betroffenen grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, wem er den
Zutritt verwehrt. Das gilt auch, wenn – wie bei dem Besuch eines
Fußballspiels – der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit
dem Hausrechtsinhaber gewährt wird.Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen.
Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2
Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann gegen
Bezahlung den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon
ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende
Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2
Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen
Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein
sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der von dem
Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem
Hausrechtsinhaber steht oder nicht.Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage
in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1
Satz 2 BGB hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen
ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die
Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie
einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter
ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern
Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und
gewaltbereiter "Fans" zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen
entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder
unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein
sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von
objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen,
die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden
Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei
vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber
auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die
Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu
stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher
Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese
werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der
Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung
zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine
sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch
Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im
Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu
dem Stadion zu versagen.Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere
Maßstäbe anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von
Störungen bei früheren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in
dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist,
können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann
erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die
zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges
Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen
sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Eine solche
Besorgnis ergibt sich zunächst aus den der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem
Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden
Tatsachen. Dem Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine
besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des
Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft.
Allerdings ist hier das Ermittlungsverfahren später wegen
Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt worden. Infolgedessen kann
nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Straftatbestand des
Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfahrenseinstellung kann nur
entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht
haben sollte, gering wäre. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt
es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die
Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des
Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach
Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung. Der Kläger ist nicht
zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind,
geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser
Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt
die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu
Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige,
Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er
habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten
beteiligt, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Besorgnis weder im
vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anlässlich der Überprüfung des
Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt.Weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche
Umfang (bundesweit) des Verbots sind rechtlich zu beanstanden. Die
Sanktion blieb unter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien,
die für die Vereine eine geeignete Grundlage zum Ausspruch eines
Stadionverbots bilden, in solchen Fällen vorgesehen ist. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots
nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger
Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC Bayern
München gewesen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung
eines Stadionverbots hat stets zur Folge, dass
Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen. Das
kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines
Stadionverbots haben.Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08
LG Duisburg – Urteil vom 20. November 2008 – 12 S 42/08
AG Duisburg – Urteil vom 13. März 2008 – 73 C 1565/07
Karlsruhe, den 30. Oktober 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Quelle :http://www.bundesgerichtshof.de/ -
Eine absolute Frechheit. Warte schon auf die ersten Fallbeispiele. Wo wird das alles noch hinführen?
in eine DIKTATUR...
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Das große Problem ist doch: Welcher Hirntote konnte genau diesen Bayern-Fan als Präzedenzfall vors Rohr von Justiz und Öffentlichkeit schieben? Dass ausgerechnet einer öffentlichkeitswirksam klagt, der sich wohl tatsächlich daneben benommen hat (das Verfahren wurde ja nicht wegen mangelnden Beweisen, Unschuld o.ä. eingestellt, sondern wegen Geringfügigkeit), da greif ich mir an den Kopf.
Und die ehrlichen Dummen werden mitgehangen. Bleibt nur die Hoffnung, dass die friedliche Mehrheit nun den Chaoten keine Deckung mehr gibt, sondern sie aus der Masse heraus diszipliniert... Für alles andere gibts ja Sippenhaft!
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Per Mail erhalten:
Servus, dies ist eine Rund-PN, geht also entsprechend an mehrere Forenmitglieder. Wie ihr alle sicherlich mitbekommen habt, hat der BGH ja nun bestätigt, dass Stadionverbote auf Verdacht zulässig und rechtens sind, weil... ja weil es eben so ist. Da jeder Stadiongänger, der nicht mit dem Auto in die VIP-Garage angerollt kommt, davon betroffen werden kann und das Urteil höchst zweifelhaft ist, soll und wird das ganze vor das Bundesverfassungsgericht gehen. Der ganze Spass kostet natürlich eine Menge Geld, wie man sich denken kann. Aus diesem Grunde wurde auch nun ein Spendenaufruf gestartet, unter http://www.eintracht.de/meine_eintracht/forum/9/11168212/erfahrt ihr mehr. Das Forenmitglied "Heinz Gründel" von welchem dort geredet wird, ist übrigens selbst RA und vertritt sehr viele SVler, bringt also entsprechende Kompetenzen mit. Verbreitet diesen Link in euren jeweiligen Fanszenen, den Fanszenen von anderen Vereinen die sich mit dieser Problematik konfrontiert sehen, sei es per Forum, Chat, Rauchzeichen oder sonstwie. Es geht jeden von uns etwas an!
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Dieses Urteil muß vor den europäischen Gerichtshof und die werden das nicht bestätigen.
Eine absolute Frechheit -
das urteil ist noch nichtmal auf der seite des bgh vollständig zu lesen, sondern nur als pressemitteilung . frage mich wie da einige hobbyjuristen ihre schlüsse draus ziehen können
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Dieses Urteil muß vor den europäischen Gerichtshof und die werden das nicht bestätigen.
Genau.
EUROPA - the one and only - WIRD ES RICHTEN ... wach mal auf. Bitte.
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EUROPA - the one and only - WIRD ES RICHTEN ... wach mal auf. Bitte.
Ist ein wenig, ein anderes Thema.
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Nö, das zeigt, was Du in puncto Freiheit / Grundrechte von Europa erwarten kannst.
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Nö, das zeigt, was Du in puncto Freiheit / Grundrechte von Europa erwarten kannst.
Da muß ich dir recht geben.
Dann sieht es wohl doch eher schlecht aus.
Aber erstmal müßte es auch so weit gehen und daran glaube ich kaum.
Ich würde es mir aber wünschen, wenn das Urteil dann bestätigt wird, ist es natürlich auch Schei.... -
Da haben wir die praktischen Auswirkungen:
"Verfahren bei der Staatsanwaltschaft
Insgesamt waren 130 Fans in die Vorfälle in Würzburg verwickelt. Während der DFB 81 Stadionverbote verhängte, sind bei der Staatsanwaltschaft Würzburg nach Angaben des Münchner Merkurs nur Verfahren gegen 22 Personen wegen Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung anhängig. Verurteilt ist bislang niemand, es gibt offenbar auch noch keine Anklagen. Nichtsdestotrotz kann der Verband wegen der "DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" bereits dann aktiv werden, wenn von Seiten der Behörden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies in diesem Zusammenhang zuletzt die Klage eines Bayern-Fans ab."
130 Fans im Zug, "nur" 22 Ermittlungsverfahren, keine einzige Anklage, geschweige denn eine rechtskräftige Verurteilung, aber 81 Stadionverbote!
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Rona, nicht uffregen. Ist es doch nicht wert, grad in deinem Alter
A.C.A.B.
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Da haben wir die praktischen Auswirkungen:
"Verfahren bei der Staatsanwaltschaft
Insgesamt waren 130 Fans in die Vorfälle in Würzburg verwickelt. Während der DFB 81 Stadionverbote verhängte, sind bei der Staatsanwaltschaft Würzburg nach Angaben des Münchner Merkurs nur Verfahren gegen 22 Personen wegen Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung anhängig. Verurteilt ist bislang niemand, es gibt offenbar auch noch keine Anklagen. Nichtsdestotrotz kann der Verband wegen der "DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" bereits dann aktiv werden, wenn von Seiten der Behörden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies in diesem Zusammenhang zuletzt die Klage eines Bayern-Fans ab."
130 Fans im Zug, "nur" 22 Ermittlungsverfahren, keine einzige Anklage, geschweige denn eine rechtskräftige Verurteilung, aber 81 Stadionverbote!
Wegen dieser ganzen Scheisse hab ich schon lange nur noch selten Lust mit dem Zug auswärts zu fahren.
Dann halt mit dem Auto, ist zwar nicht ganz so lustig, aber wenigstens geht dir keiner auf den Sack. -
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Schäuble 3.0 läuft an!
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Wegen dieser ganzen Scheisse hab ich schon lange nur noch selten Lust mit dem Zug auswärts zu fahren.
Dann halt mit dem Auto, ist zwar nicht ganz so lustig, aber wenigstens geht dir keiner auf den Sack.Zum Glück gibt es ja noch zwei, drei andere Varianten!
Das mit der pauschalen Verurteilung geht so lange gut, bis ein Mob wie in Polen auswärts ohne zu zahlen zügig den Gästeblock betritt! Wenn man sowieso SV hat, was solls?
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Zum Glück gibt es ja noch zwei, drei andere Varianten!
Das mit der pauschalen Verurteilung geht so lange gut, bis ein Mob wie in Polen auswärts ohne zu zahlen zügig den Gästeblock betritt! Wenn man sowieso SV hat, was solls?
wundert mich, dass das noch nicht passiert ist...
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wundert mich, dass das noch nicht passiert ist...
stell Dir mal vor was dann los wäre. Dann hätten sie alle wieder neues Futter. Bullen, Justiz und Politik