Hier mal die entsprechende Kommentierung zum Wucherparagraphen § 138 Abs. 2 BGB aus dem Münchner Kommentar:
"a) Zwangslage.
Eine Zwangslage besteht - anders als das RG663 dies zur Notlage vertrat - nicht nur dann, wenn eine (natürliche oder juristische) Person in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. Vielmehr genügt es, wenn der Bewucherte sich in ernsthafter Bedrängnis befindet, so daß das Wuchergeschäft ihm als das „kleinere Übel“ erscheint.664 Dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers, durch die Neufassung des Abs. 2 den Kreis der erfaßten Geschäfte auszudehnen.665 Eine Zwangslage kann daher bereits dann bestehen, wenn jemand zwar nicht in Not ist, ihm aber schwere wirtschaftliche Nachteile drohen,666 wenn essentielle Werte wie der gute Ruf bedroht sind,667 uU selbst dann, wenn eine momentane Kalamität wie ein Wasserrohrbruch668 die vernünftige wirtschaftliche Disposition beeinträchtigt. Auch eine vorübergehende Geldverlegenheit kann eine Zwangslage auslösen.669 Es muß sich aber stets um eine Gefährdung des Bestehenden handeln, nicht um die Bedrohung bloßer Zukunftspläne.670 Auch gesundheitliche Bedrängnis kann eine Zwangslage auslösen,671 und zwar einschließlich psychischer Zwänge.672 Es muß sich allerdings um tatsächliche und nicht nur um vermeintliche Schwierigkeiten handeln.673 Die Zugehörigkeit zu einer politisch oder gesellschaftlich benachteiligten Gruppe führt selbst dann zu einer Zwangslage, wenn die Benachteiligung berechtigt und/oder verschuldet ist.674 Einer eigenen Zwangslage kann diejenige Dritter, etwa naher Angehöriger675 oder enger Freunde,676 gleichstehen. Der Begriff der Zwangslage ist ein revisibler Rechtsbegriff.677"
Danach ist die Frage nach dem Wucher wirklich sinnlos, das werden auch diese Anwälte so sehen, wenn es nicht mehr um den BFC geht... =)