Auch wenn mich der Sachverhalt als solches nichts angeht, dennoch ein paar Gedanken von mir, da ich mich im Augenblick durch die Diskussionen hier an unsere im Mai stattgefundene MV und der darin im Vorfeld erfolgten Begebenheiten erinnere.
ZitatOriginal von RaiLueDie Satzung sieht solche "Vorkommnisse" nicht vor. Also müßte es einen Antrag geben, auf Abwahl. Über diesen Antrag müßten die Mitglieder entscheiden. Sehen die Mitglieder dies nicht so, dann bleibt der Vorstand noch ein Jahr bestehen, oder aber die Mitglieder stimmen für den Antrag. (das mit der 2/3 Mehrheit war ein Irrtum meinerseits). In diesem Falle würde es dann einen Kandidaten geben.
In Eurer Satzung, welche auf der Seite http://www.bfcdynamo.de einsehbar ist, steht unter § 7, welcher die Mitgliederversammlung behandelt, wie folgt:
"[...]Das Präsidium schlägt mit der Einladung die Tagesordnung vor. Als auf die Tagesordnung gesetzt gelten ebenfalls Anträge der Mitglieder, die spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sind.[...]"
Sollte also bisher und bis zum 15.06.2007 kein Mitglied eures Vereins einen entsprechenden Antrag einreichen, bliebe nur noch folgende in Eurer MV festgehaltene Möglichkeit:
"[...]Während der Mitgliederversammlung selbst können Anträge der Mitglieder nur mit einer Mehrwert von dreiviertel der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.[...]"
Aufgrund persönlicher Erfahrungen bei unserer letzten Mietgliederversammlung, kann ich denjenigen, welchen wirklich ernsthaft daran gelegen ist ihre Stimme entscheidend mit einzubringen, nur empfehlen entsprechende Fristen unbedingt unstrittig zu wahren. D. h. mithin lieber ein, zwei Tage eher die Anträge einreichen, als satzungsgemäß vorgeschrieben.
Des Weiteren heißt es im § 9 Eurer Satzung:
"[...]Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.[...]"
Auch nach meinem Dafürhalten bedarf es hier also tatsächlich keiner 2/3 Mehrheit, sondern lediglich einer Ja-Stimme oder Nein-Stimme mehr zur gegenteiligen Meinungsbekundung. Stimmenenthaltungen dürften meiner Meinung nach für den Ja-Nein-Vergleich unrelevant sein.
Entschuldigung für die Einmischung, hoffe, bin keinem BFCer zu Nahe getreten.