mal eine rechtliche Bewertung des Ganzen.
Fangen wir mal mit den 3 Spielern an, die sich nicht mit Ruhm bekleckert haben, und danach die Masterfrage:
Kobiashvili
Sollte sich bewahrheiten, dass er den Schiedsrichter geschlagen haben
sollte, sieht die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB gem. §8 (1) d)
eine Sperre von 6 Monaten bis 2 Jahren vor.
Lell
Sollte sich bewahrheiten, dass er den Düsseldorfer IV bespuckt haben
sollte, sieht die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB gem. §8 (1) a)
eine Sperre von bis zu 6 Monaten vor.
Sollte dies ggf. im Kontext einer rassistischen Äußerung erfolgt sein,
liegt die Mindeststrafe bei 5 Wochen und 12.000 Euro (max. 100.000).
Lambertz
Nach einem Spiel mit Bengalis feiern ist in der Rechts- und
Verfahrensordnung des DFB nicht geregelt. Im Zweifel wird aber immer auf
§8 (1) a) abgestellt („unsportliches Verhalten“) und damit gilt: Sperre
von bis zu 6 Monaten.
ABER !!!
Gemäß der Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen
ist gem. §24 der ausrichtende Verein (hier: Fortuna) verpflichtet,
Strafantrag wegen der widerrechtlichen Verwendung von Pyrotechnik zu
stellen. Da der Verwender hier eindeutig benannt werden kann, bin ich
darauf gespannt, wie sich Fortuna hier winden wird !!!
Und nun die spannendste Frage: Was ist mit dem Spiel?
Im Ernst? Nach Studium der Rechts und Verfahrensordnung kann die Fortuna
bestenfalls auch eine Spielwiederholung hoffen… BESTENFALLS !!!
Grundlage: §17 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB
1. Einspruch muss innerhalb von 2 Tagen erfolgen: geschehen !!!
Einspruchsberechtigt sind die Vereine oder deren Tochtergesellschaften:
Einspruch wurde von Hertha eingelegt = berechtigt.
2. Begründung: Hier greift der unter §17 Abs. 2 b) genannte Punkt
„Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels
eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und
einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht.“
Das ist eindeutig !!! Hertha konnte die eingetretenen Umstände nicht
abwenden. Die eigene Mannschaft wurde geschwächt. (Thema: Spielfluss,
Einschüchterung etc.)
Es müsste wiederholt werden.
Aber es gibt auch den §18 !!!
So könnte die Argumentation sogar lauten: „Das Spiel wurde nicht
ordnungsgemäß zu Ende geführt. Es wurde zwar wiederangepfiffen und auch
wieder abgepfiffen, eine ordnungsgemäße Fortführung war jedoch nicht
gewährleistet.“ Dies entspräche einem Abbruch und würde auf §18 Abs. 4
hinauslaufen:
„Wird ein Bundesspiel ohne Verschulden beider Mannschaften vorzeitig abgebrochen, so ist es an demselben Ort zu wiederholen.
Trifft eine Mannschaft oder ihren Verein oder beide Vereine ein
Verschulden an dem Spielabbruch, ist das Spiel dem oder den Schuldigen
mit 0:2-Toren für verloren, dem Unschuldigen mit 2:0-Toren für gewonnen
zu werten.“
Frage: War Düsseldorf schuldhaft? Antwort: JA !!!
Im Folgenden die Durchführungsbestimmungen des DFB:
§20 Satz 1: Der Platzverein ist für eine einwandfreie Abwicklung des Spiels verantwortlich.
§21 Abs. 2: Während des Spiels darf sich niemand am Spielfeldrand aufhalten. Auch der Aufenthalt hinter den Toren ist verboten.
§36 Satz 3: Mindestens acht Balljungen sind um das Spielfeld herum zu platzieren. (war in der Nachspielzeit nicht mehr der Fall)
Fazit: Für diese Verstöße, die nach §20 und 21 kausal sind für den
Quasi-Spielabbruch sind, ist Düsseldorf als Platzverein verantwortlich.
Folglich müsste das Spiel mit 2:0 für Hertha gewertet werden.
Düsseldorf soll froh sein, wenn sie eine Wiederholung aufgebrummt bekommen….