Beiträge von the_berliner

    Gruppe A - Mittoch, 03. Dezember 2008


    1. Tas 14:8 12
    2. Sparta 12:12 9
    3. Kladow 11:8 7
    4. Hürriyet-B. 17:20 6
    5. NNW 14:16 5
    6. Biesdorf 10:14 4


    Laut Fuwo faires Turnier ohne persönliche Strafen und mit der neuen Regel, dass von überall ein Tor erziehlt werden darf.


    Gruppe B - Mittwoch, 17. Dezember 2008 - 18:00 Uhr


    Staaken, Johannisthal, Hilalpor, Frohnau, Sperber, Wannsee


    Gruppe C - Donnerstag, 18. Dezember 2008 - 18:00 Uhr


    Hohen Neuendorf, Rudow, TeBe II, Wilmersdorf, Hertha II, Bandenburg


    Gruppe D - Sonntag, 21. Dezember 2008, - 15:00 Uhr


    Hertha 06, Gatow, Nord Wedding, Alemannia 90, Anadolu-Umutspor, Wittenau, Hürtürkel

    ... dann muß man eben nachträglich versuchen die Punkte am grünen Tisch zur erklagen. - Das kann schon mal passieren wenn Wünsche und die Realität auseinanderliegen. Geld schießt nun mal keine Tore!

    Allgemein


    Die Gründungsvoraussetzungen eines Vereins unterscheiden sich im Einzelnen nach der Vereinsart.


    Allgemein vollzieht sich die Gründung eines Vereins in zwei Stufen:


    Zunächst beschliessen mindestens zwei Personen die Gründung eines Vereins. Dies wird als Vorgründungsgesellschaft bezeichnet. Die Vorgründer müssen entscheiden, ob der Verein die Rechtsfähigkeit erlangen soll oder nicht.


    Mit Erstellung der Satzung und dem Beschluss, die Rechtsfähigkeit erlangen zu wollen, wird die Vorgründungsgesellschaft zum Vorverein.


    Rechtsfähiger Verein


    Ein Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.


    Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfordert, dass der Verein aus mindestens sieben Mitgliedern besteht. Daneben reicht es im Allgemeinen aus, dass die Verfolgung eines nichtwirtschaftlichen Zwecks in der Satzung festgelegt ist.


    Nur bei Zweifeln des über die Eintragung entscheidenden Registergerichts muss eine nichtwirtschaftliche Betätigung nachgewiesen werden.


    Die Anmeldung des Vereins in das Vereinsregister muss von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein, die Unterschriften müssen öffentlich beglaubigt sein.


    Der Anmeldung sind die Urschrift (Original) und eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen sowie eine Abschrift der Vorstandsbestellung.



    Doch oft beginnen die Probleme schon bei der Gründung.


    Die meisten Vereinssatzungen weichen nicht oder nur geringfügig von - oftmals veralteten - Musterentwürfen von Dachverbänden, Ministerien oder Formularbüchern ab.
    Hierdurch können im Alltag nicht unwesentliche Probleme durch Lücken, unpassende oder schlicht (mittlerweile) gesetzeswidrige Regelungen entstehen.


    Die Satzung ist die ranghöchste Rechtsnorm des Vereins, seine Verfassung, sein Grundgesetz.
    Sie regelt – oder sollte dies zumindest – wer was wann darf oder muss, wer für den Verein handelt und wie der Verein organisiert ist. Sie verteilt die Kompetenzen im Verein.
    Und wie das Grundgesetz kann man sie nicht eben mal einfach so ändern. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nämlich der Eintragung in das Vereinsregister, und dies kann auch mal ein paar Wochen in Anspruch nehmen.
    Daher sollten alle Vereine eine individuell auf sie zugeschnittene und wohl durchdachte Satzung haben.
    So können ungewöhnliche Klauseln sinnvoll, Standartformulierungen unpassend oder überflüssig sein.


    Die Satzung sollte so genau formuliert sein, dass sie streitvermeidend wirken kann. Unklare Formulierungen oder Regelungslücken verleiten durchaus zum Gang vor Gericht – der schlechtesten Konfliktlösungsmöglichkeit für eine auf Dauer angelegte Freizeitgemeinschaft.


    Denn die Gemeinschaft, der Zusammenhalt, der Vereinsgeist sind die häufigsten Verlierer vor Gericht.


    Daher sollte man im Vorfeld alle möglichen Konfliktherde klar regeln – zumindest in welchem Verfahren von welchem Organ sie gelöscht werden müssen.


    Andererseits darf eine Satzung nicht zu sehr ins Detail gehen. Eine Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit – abgesehen von einer korrekten Beschlussfassung in ordnungsgemäß einberufener Sitzung – der Eintragung in das Vereinsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird.
    Daher ist eine Satzung nicht so leicht zu ändern, sie kann niemals tagesaktuell sein.
    Detailfragen, wie insbesondere die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sind in einer Satzung daher fehl am Platze.
    Hier ist ein Verweis auf andere Vereinsstatute, wie Gebührenordnung, Hallenbenutzungsordnung, Ehrenordnung, angebracht. Diese können vom nach Satzung zuständigen Organ jederzeit geändert werden.


    Zudem muss eine Satzung eintragungsfähig sein. Die Satzung unterliegt neben der Kontrolle auf formale Richtigkeit (insb. hinsichtlich ordnungsgemäßer Beschlussfassung) einer Inhaltskontrolle. So darf die Satzung nicht in verfassungsmäßige Rechte Dritter eingreifen. Auch gegenüber Mitgliedern ist nicht alles machbar. So müssen Vereinsstrafen angemessen sein, seine Austrittsmöglichkeit darf nicht beschnitten werden.


    Und zum Schluß fehlt noch der Kleinkram: Sportplatz mit Umkleiden, Bankverbindungen, Briefpapier, Stempel und so weiter und sofort.


    Zu guter Letzt: Du brauchst Mitglieder! Denn mit nur sieben Mann kann man keine Mannschaft zu Spielbetrieb melden!


    Aber stelle Dir das alles nicht so einfach vor!!

    ... habe folgendes von der SKY-homepage:


    Ausschluss aus dem Verein
    Der Sportskamerad Murat Aktas wurde mit dem Vorstandsbeschluss vom 27.09.2008 und der Sportskamerad Akin Otman mit dem Vorstandsbeschluss vom 05.10.2008 aus unserem Verein ausgeschlossen. Gründe des Ausschluss waren, erhebliche Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Verstöße gegen die Vereinssatzung. Des weiteren wegen vereinsschädigenden Verhaltens, schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und groben unsportlichen Verhaltens. Zuletzt wegen unehrenhafter Handlungen.


    Beide haben die Möglichkeit gegen diese Entscheidung Berufung bei der Mitgliederversammlung des SK Yesilyurt 07 e. V. einzulegen.


    Der Vorstand

    ... ist das richtig. Bis zum Abschluß der Vereinsgrüdung mit Ein trag ins Vereinsregister ist das ein langer Weg! Und mit den Schulden, sofern vorhanden, wäre ich vorsichtig (siehe BAK). Da haftet der Vorstand persönlich.

    § 8


    Mitgliedschaft


    1. Die Vereine und ihre Mitglieder unterstehen im Rahmen des § 4 der Satzung
    der Verwaltung und Rechtsprechung des Verbandes.
    2. Erwerb der Mitgliedschaft:
    Im Verbandsgebiet bestehende Fußball- und Cricketvereine oder Vereine mit
    Fußball- oder Cricketabteilungen können die Mitgliedschaft im BFV schriftlich
    beantragen.
    Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt befristet. Die befristete Mitgliedschaft
    beträgt 3 Jahre. Das Präsidium berät nach 3 Jahren über die weitere
    Mitgliedschaft des Vereins.
    Dem BFV können auch Vereine und Verbände, die keine Fußball- oder Cricketvereine
    sind, als außerordentliche Mitglieder angehören, soweit ihre Bestrebungen
    sich mit den Zielsetzungen des BFV vereinbaren lassen. Dem BFV
    gehören als außerordentliche Mitglieder an:
    a. VAR/Traditionsgemeinschaft des Fußballsports Berlin e.V.
    b. selbständige Freizeit-Fußballgruppen
    3. Voraussetzung für eine neue Mitgliedschaft ist die Teilnahme des Vereins am
    EDV-basierten Informationssystem des BFV bzw. des DFB sowie die Mitteilung
    einer offiziellen, vom BFV anerkannten E-Mail-Adresse des Vereins.
    4. Das Präsidium kann auch anderen Verbänden, die den grundsätzlichen Zielsetzungen
    des Berliner Fußball-Verbandes entsprechen, durch Vereinbarung
    Stimmrecht zum Verbandstag zubilligen.
    Über die Aufnahme in den BFV entscheidet das Präsidium auf Grund der von
    ihm erlassenen Richtlinien. Der Aufnahmebeschluss ist im offiziellen Bekanntmachungsorgan
    des Verbandes zu veröffentlichen.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Aufnahmebeschluss folgenden
    Tag.
    5. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet
    a. durch Austritt
    b. durch Auflösung des Mitgliedsvereins
    c. durch Ausschluss
    Der Austritt muss vor Ablauf des Spieljahres durch eingeschriebenen Brief an
    den BFV unter Beifügung des Beschlusses der Mitgliederversammlung erfolgen.
    Gültig ab dem Verbandstag am 6.10.2007
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    Die Auflösung des Mitgliedsvereins ist durch Einschreibebrief unter Beifügung
    des Beschlusses der Mitgliederversammlung dem BFV mitzuteilen.
    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgerichts in erster Instanz.
    6. Ausschlussgründe sind:
    a. Wenn das Mitglied die in § 10 vorgesehenen Pflichten gröblich verletzt
    und die Verletzung trotz Abmahnung durch das Präsidium fortsetzt.
    b. Wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze von Anstand,
    Sitte und Sportkameradschaft verstößt.
    Gegen eine Ausschlussentscheidung des Verbandsgerichts kann der Betroffene
    innerhalb von vier Wochen nach den Vorschriften der Rechtsordnung Berufung
    zum Beirat einlegen.
    Über die Berufung hat der Beirat innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
    Seine Entscheidung ist endgültig.
    7. Die Mitgliedsvereine haben nach ihrem Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch
    vermögensrechtlicher Art gegen den BFV. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft
    im BFV bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber diesem in voller
    Höhe bestehen.

    Wer kein Tor erzielt, sollte erst einmal bei sich analysieren und nicht immer alles auf den Schieri schieben.


    Wenn aber ein Spieler in einem Spiel zwei gelbe Karten erhält, ohne die fällige Rote, ist das ein Regelverstoß.