ZitatOriginal von Rolex
Glaube einem Juristen!
Seit ich mal einen Aufsatz in der JuS von Braun "Über die Unbeliebtheit der Juristen" gelesen habe, verstehe ich jeden, der diesen Glauben verloren hat
Aber wo du hier so schön dein juristisches Wissen auf dem Silbertablett präsentierst, will ich mal erklären, warum ich denke, dass dieser Fall nicht vor ein Strafgericht gehört:
Wie dir ja dann sicher auch bekannt ist, ermittelt die StA bei Vorliegen eines Anfangsverdachts, also etwas mehr als blauem Dunst. Die Frage, welche Regelübertretung noch von der Einwilligung gedeckt ist und welche nicht mehr, ist ja bekanntlich ziemlich kompliziert (siehe unten) und stellt sich pro Spiel sicherlich mehrere Male. Da nun aber zwangsläufig jeder Spieler zwei stollenbeschuhte Füße und damit gefährliche Werkzeuge bei sich trägt, bewegen sich die Spieler permanent an der Grenze zur gefährlichen Körperverletzung (6 Monate bis zehn Jahre), denn darauf, dass nichts passiert, kann man bei den besten Tacklings nun wirklich nicht vertrauen.
Allerdings bin ich sehr dafür, zivilrechtlich gegen solche Rambos vorzugehen, denn dem guten Curri entgehen ja nun doch ein paar Prämien. (Im Wege der Vorteilsausgleichung muss natürlich der Wert des Obstkorbes abgezogen werden, den ihm der Burghausener überreicht hat.) Hab mal kurz bei juris nach entsprechenden Urteilen geguckt, da findet sich eine ganze Menge. Hier nur mal ein Leitsatz vom OLG Köln:
"Die Haftung des Teilnehmers eines Hallenhandballspiels für die Verletzung eines Gegenspielers nach § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Verletzung auf einem für die Verletzung ursächlichen schuldhaften Regelverstoß beruht, der über eine geringfügige und häufig vorkommende Regelwidrigkeit (wie etwa "Schubsen" aufgrund von Spieleifer, Unüberlegtheit, Ungeschicklichkeit, Übermüdung oder nachlassender Kräfte und Konzentration) deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet. Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten ist also das Vorliegen einer schuldhaften groben Verletzung einer zum Schutz der Spieler dienenden Wettkampfregel."
So, und nun lasst uns den kleinen Schein machen und wieder über Fußball reden...