Zitat§ 187. Verleumdung.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
siehe oben....
Ferner geben gute Juristen auch das Buch an - in diesem Fall meinst Du sicherlich da StGB, hier den besonderen Teil.
Juristisch ungeübte Personen kommen dadurch wohlmöglich auf das BGB und würden dann im äußerst spannenden Teil der Termine und Fristen landen....