EU-Urteil: Keine Beschränkung für Ausländer

  • Wie ich gerade in der Zeitung las, hat der Europäische Gerichtshof gestern entschieden, daß "die Anzahl der Sportler aus einem Land, das mit den 15 Mitgliedsstaaten der EU ein Assozierungsabkommen hat, nicht beschränkt werden darf..... dazu zählen neben den EU-Bewerbern auch Slowenien und die Slowakei, aber auch 100 weitere Länder in Nordafrika und der Karibik".


    Vor nicht allzulanger Zeit wurde doch aber mal vom DFB beschlossen, daß Amateurvereine mit Spielern aus Nicht-EU-Staaten keine neuen Verträge abschließen dürfen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshof hebelt doch aber die Entscheidung des DFB aus.


    Also können die Amateurvereine ab sofort wieder beliebig viele Ausländer verpflichten, oder seh ich da was falsch???? :?:

  • Die Entscheidung ist brisant. Nach meinem Rechtsverständnis können die Herren Funktionäre gemäß Art. 9 des Grundgesetzes frank und frei ihre eigenen Bedingungen in die Satzungen und Ordnungen reinschreiben, da sie sich so in gewisser Weise dem Zivilrecht entziehen.


    Allerdings dürfte es der DFB nicht auf die Konfrontation hier ankommen lassen und seine Vorschrift wird er wohl ändern müssen. Nur wann? Steht in dem Urteil des EUGH (Europäischen Gerichtshof) auch eine Anweisung bis wann in nationales Recht der Mitgliedstaaten umsetzen ist oder gibt es eine Übergangsregelung?


    Wo finde ich das Urteil zum Lesen?

  • Allerdings verfügen nur "Lizenzspieler" über Arbeitsverträge im Sinne des Arbeitsrechts. Die Spieler der Klassen unterhalb der zweiten Bundesliga bekommen zumeist nur Entschädigungen (Gehälter erhalten lediglich die sogenannten "Vertragsspieler" ... aber die kann sich in der Nordstaffel eh kaum noch einer leisten) . Da Entschädigungen kein Gehalt sind, bestehen keine Arbeitsverhältnisse, sondern freiwillige Aufwendungen, die nicht dem Arbeitsrecht und damit auch nicht dem europäischen Recht unterliegen.
    Die Regelungen über Spielberechtigungen im Amateurfussball sind nach wie vor Verbandssache. Über "neue" Ausländer haben dagegen noch die Bundesländer mitzuentscheiden. Einige erteilen für Fussballspieler (die keine Vertragsspieler sind) aus Nicht-EU Ländern , auf Grund der anstellung beim Verein gegen "Entschädigung" keine Aufenthaltserlaubnisse mehr (mit der Begründung sie sind ja keine Arbeitnehmer, sondern praktisch beschäftigungslos).

    Which side are you on?
    Will you be a lousy scab or will you be a man?
    Don't scab for the bosses don't listen to their lies
    us poor folks haven't got a chance unless we organize.

  • IWAN


    Das Urteil interpretiere ich aber anders. Es wurde entschieden über einen BERUFssportler aber nicht über einen Arbeitsvertrag.


    Insofern greift das Diskriminierungsverbot. Jeder Angehöriger eines EU-Mitgliedlandes kann sich innerhalb der EU frei niederlassen und seinen BERUF ausüben. Sofern jemand mehrere Berufe hat, bleibt es dabei. Er darf nicht durch nationale Rechte in einem seiner Berufe beschränkt werden. Erst recht nicht durch die spezifischen Regelungen, die sich durch eine Verbandsregelung ergeben, die nicht nationales Recht eines Mitgliedstaates ist, sondern sich über Art. 9 GG ergibt.


    Angehörige eines Nicht-EU-Staates mit denen ein Assozierungsabkommen besteht werden durch das oben angeführte Urteil einem EU-Inländer gleichgestellt. Zumindest was die Berufsausübung anbetrifft.


    Stellt sich also ein Dienstverhältnis als eine Berufsausübung dar, greift das Urteil.


    Die Gleichstellung gilt nicht für Angehörige eines Nicht-EU-Staates mit dem KEIN Assozierungsabkommen besteht.


    Fazit:
    Liegt ein Dienstverhältnis vor, dass als Berufsausübung zu qualifizieren ist und stammt die Person aus einem Beitrittsland darf es keine Beschränkung geben.

  • Spieler können ihre Trainer auch nicht verklagen, weil sie nicht aufgestellt werden. Vom Verband mit Rot gesperrte Spieler können auch nicht klagen, weil sie diskriminiert wurden. Kein Ausländer wird hehindert, Mitglied des Vereins zu werden.
    Jedoch sind die Stellen ohne Festgehalt, keine ARBEITSSTELLEN und das ganze EU-Recht basiert darauf, das am ARBEITSPLATZ keiner diskriminiert werden darf. Wenn ein Verein keine Vertragsspielerstellen ausschreibt, ist er seinen Spielern gegenüber auch kein ARBEITGEBER, also greifen alle EU-Normen nicht.

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