Dieser Vorgang beweist zum wiederholten Male, dass die Verantwortlichen des Oberlausitzer Fußball-Verbandes für sich in Anspruch nehmen, sich unbekümmert
über geltendes Recht des SFV hinwegsetzen zu können, und mit ihren dubiosen Machenschaften den Fußball in unserer Region zu einer Lachnummer verkommen lassen.
Zum besseren Verständnis nachfolgend die, für diesen Fall wichtigsten Punkte aus der Spielordnung des Sächsischen Fußball-Verbandes:
§ 61 Spielabbruch
(2) Der Schiedsrichter ist berechtigt, ein Spiel vorzeitig abzubrechen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Spiels nicht mehr gewährleistet ist.
(3) Im Besonderen kann ein Spiel durch den Schiedsrichter abgebrochen werden bei
a) starker Dunkelheit
b) Unbespielbarkeit des Platzes
c) Witterungsbedingungen, die die Spieldurchführung nicht mehr zulassen
Bei Spielabbrüchen nach a), b) und c) erfolgt Neuansetzung durch den Staffelleiter.
Aber wahrscheinlich kennen die FVO-Funktionäre die geltende Spielordnung
überhaupt nicht.