Der Streit um die „Hartplatzhelden“ vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ist noch nicht entschieden. Die letzte Verhandlung vor dem OLG Stuttgart fand am 18. Dezember 2008 statt.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran gelassen, dass man bei der Klärung der Rechtsfragen juristisches NEULAND betritt. Das Gericht tut sich daher mit einer Entscheidung schwer und hat den Parteien Zeit gegeben, eine Einigung zu finden. Sollte keine Einigung erfolgen, wird das Gericht den Rechtsstreit am 19. März 2009 entscheiden.
Die Hartplatzhelden hatten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgart eingelegt, das dem WFV die Klageansprüche zugesprochen hat.
Zum Hintergrund:
Auf www.hartplatzhelden.de können Hobbyfilmer Videoaufnahmen von Szenen einstellen, die sie beim Besuch von Amateurfußballspielen aufgenommen haben. Freizeitkicker sowie deren Verwandte und Freunde finden mit der Plattform ein Forum, um ansehnliche Szenen, z.B. einen Fallrückzieher oder eine schöne Torwartparade, der Öffentlichkeit präsentieren können. Die besten Szenen werden monatlich von einer prominenten Jury prämiert.
Zu erwarten ist das nun endlich fällige Grundsatzurteil.
Der Fall wirft nämlich zahlreiche ungeklärte Fragen auf. Hat ein Fußballverband Exklusivrechte an den Amateur- und Jugendfußballspielen der Vereine aus seinem Verbandsbereich? Kann der Verband die Veröffentlichung privater Videoaufnahmen von einzelnen Spielszenen auf einer eigens dafür eingerichteten Internetplattform untersagen? Hat der Verband ein Zentralvermarktungsrecht für alles Bildmaterial? – Über diese Fragen streitet sich der WFV seit geraumer Zeit mit den „Hartplatzhelden“.
Der WFV ist – jedenfalls was die Amateurspiele aus seinem Verbandsbereich angeht - der Auffassung, dass der Betrieb einer derartigen Plattform nur ihm als ausrichtendem Verband gestattet sei. Der Verband hat die „Hartplatzhelden“ auf Unterlassung verklagt, da er meint, durch die Plattform würden die Betreiber in schmarotzerischer Weise seine organisatorischen Leistungen nachahmen und ihn an der eigenen exklusiven Vermarktung in ähnlicher Weise behindern.
Die Argumente des WFV sind nicht stichhaltig: Ein Monopol für ein Internetprojekt wie www.hartplatzhelden.de gibt es nicht. Dem WFV stehen keine Ausschließlichkeitsrechte an den Amateurfußballspielen zu. Weder sind Fußballspiele urheberrechtlich geschützt, noch kann der Verband Rechte an den Videoaufnahmen beanspruchen, da die Aufnahmen von privaten Amateurfilmern am Spielfeldrand – ohne Zutun des Verbandes – angefertigt wurden. Die im WFV organisierten Vereine haben das Hausrecht und können – theoretisch – Filmaufnahmen verbieten. Ohne Verbot stehen die Rechte an den Aufnahmen jedoch weder den Vereinen noch gar dem Verband zu.
Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten erleidet der Verband keine Verletzung seiner Rechte. Weder die organisatorischen Leistungen des WFV noch die Spiele aus dem Amateur- und Jugendbereich sind wettbewerbsrechtlich schutzfähig. Anders kann dies bei Spielen aus dem Profibereich sein. Der Profifußball dient in erster Linie der Unterhaltung. Er ist zur Eigenfinanzierung auf Vermarktung angewiesen. Der Amateurfußball verfügt nicht ansatzweise über vergleichbares Vermarktungspotential. Er dient vielmehr vor allem dem Gemeinwohl, denn er bietet der Allgemeinheit die Möglichkeit zu sportlicher Betätigung und zu sozialem Miteinander. Somit liegt im Amateurfußball keine der Fernseh-, Hörfunk- oder Onlineübertragung von Bundesliga-, Champions League- oder Länderspielen vergleichbare Ausgangssituation vor.
Auf www.hartplatzhelden.de werden im übrigen weder Zusammenfassungen von Amateurspielen gezeigt noch Spiele vollständig wiedergegeben. Auch interessiert die Besucher der Plattform nicht, welche Mannschaften gegeneinander gespielt haben, geschweige denn welcher Liga diese angehören, noch wie das Spiel ausgegangen ist. Es geht einzig und allein um die dargestellte Spielszene. Insofern werden organisatorischen Leistungen des WFV – selbst wenn sie ein wettbewerbsrechtlich schutzfähiges Gut wären – gar nicht durch die Hartplatzhelden nachgeahmt.
Auch wird der WFV nicht in seinen Auswertungsmöglichkeiten behindert. Nach dem Wettbewerbsrecht ist eine Behinderung fremder Vermarktungsmöglichkeiten nur rechtswidrig, wenn die Behinderung zielgerichtet erfolgt. Die Hartplatzhelden wollen nicht dem Verband schaden zufügen, sondern – zum Wohle des Fußballs - ein Bedürfnis der Hobbykicker nach Öffentlichkeit befriedigen.
Dem WFV bleibt es unbenommen, sich mit einem gleichen Internetprojekt dem Wettbewerb mit www.hartplatzhelden.de zu stellen.
Der Fall geht aber über die Frage der „Fußballrechte“ noch weit hinaus. Würde der WFV Recht bekommen, wäre dies nämlich das Aus für zahlreiche Geschäftsmodelle, die im Zusammenhang mit Profi- oder Amateurfußballspielen (und anderen Sportarten und Events) stehen. Unternehmen dürften zu Werbezwecken keine Spielpläne der Fußballbundesliga mehr an ihre Kunden verteilen. Internet-Wett- oder Tipp-Portale müssten damit rechnen, künftig Lizenzgebühren an die Verbände zu entrichten.
Selbst große Internetportale wie YouTube oder MyVideo müssten sich darauf gefasst machen, wegen dort abrufbarer Videofilme in Anspruch genommen zu werden, z.B. wenn User selbstaufgenommene Videosequenzen von der Sylvesterfeier am Brandenburger Tor ins Netz stellen.
(Text übernommen von Rechtsanwalt Fabian Reinholz - HÄRTING Rechtsanwälte, www.haerting.de)