neue meldungen zur saison:
Handlungsempfehlungen für Schiedsrichter bei Vergehen mit extremistischem hintergrund (rasse, hautfarbe, religion, herkunft, geschlecht, sexueller orientierung....)
• Die Schiedsrichter haben die Pflicht, Schwächere zu schützen
• Die Schiedsrichter sollen nur dann tätig werden, wenn die Störungen von außerhalb Einfluss auf das Spiel haben oder gegen am Spiel Beteiligte gerichtet sind
• Wird ein Schiedsrichter von einem Mannschaftskapitän auf Vorkommnisse angesprochen, hat er die Pflicht, darauf zu reagieren. Der Schiedsrichter hat aber auch das Recht, initiativ tätig zu werden, wenn die Störungen deutlich vernehmbar, über einen längeren Zeitraum anhaltend und eindeutig Menschen verachtend sind.
• Weist der Schiedsrichter den Mannschaftskapitän an, bestimmte Schritte einzuleiten, ist das Spiel bis zur Erfüllung zu unterbrechen.
Die Schiedsrichter sollen bei Störungen von außen folgende vier Schritte einleiten. Je nach Heftigkeit der Störungen können einzelne Schritte übersprungen werden:
• Ansprache des Mannschaftskapitäns mit der Aufforderung, die störenden Personen direkt oder per Lautsprecher zur Änderung ihres Verhaltens aufzufordern
• Setzt sich das Verhalten fort, ist der Mannschaftskapitän erneut zu einer Ansprache der betreffenden Personen aufzufordern. Hier soll dann den Störern die Einschaltung der Polizei angekündigt werden.
• Erfolgt auch nach der zweiten Ansprache keine Veränderung der Situation, soll der Schiedsrichter das Spiel unterbrechen und das Spielfeld mit beiden Mannschaften verlassen. Eine Wiederaufnahme des Spiels erfolgt nur nach Beseitigung der störenden Situation. Dies kann durch Eintreffen der Polizei, Entfernen der störenden Personen vom Vereinsgelände oder die entsprechende Zusicherung des verantwortlichen Vereins, auch wenn die betreffenden Personen das Gelände nicht verlassen haben, erfolgen. Diese Überprüfung soll der Schiedsrichter gemeinsam mit den Vereinsverantwortlichen durchführen. Der verantwortliche Verein ist darauf hinzuweisen, dass bei einererneuten Störung das Spiel abgebrochen wird. Erfolgt nach Spielwiederaufnahme keine Besserung oder erfolgen erneute Störungen, ist das Spiel durch den Schiedsrichter abzubrechen. Ist die Polizei gerufen worden, ist das Spiel bis zum Eintreffen zu unterbrechen. Ist die Polizei nach 30 Minuten noch nicht auf dem Gelände anwesend oder sind die Personen nicht auf anderem Wege vom Sportgelände entfernt worden, ist das Spiel abzubrechen.
• Jede Ansprache des Schiedsrichters durch einen der Mannschaftskapitäne mit dem Hinweis auf Störungen ist auf dem Spielbericht zu vermerken. Dieser Eintrag stellt keinen Sonderbericht dar. Werden vom Schiedsrichter weiterführende Maßnahmen eingeleitet, ist dies ebenfalls zu vermelden und wird dann als Sonderbericht behandelt.