In Zusammenhang mit dem „Spielbericht online“ galt bisher Folgendes: Ein Spieler, der zum Zeitpunkt eines Pflichtspiels nicht auf der Spielberechtigungsliste stand (obwohl er ein gültiges Spielrecht bei seinem Verein besaß), war für das Spiel nicht spielberechtigt. Spieler, die nicht auf der Spielberechtigungsliste standen, konnten lediglich bis Freitag, 15.00 Uhr vor dem jeweiligen Spiel beim Staffelleiter nachgemeldet werden. Es drohte bei Missachtung ein verlorenes Spiel, insofern gewonnen oder remis gespielt wurde, und eine Geldstrafe.
In Zusammenhang mit einem anderen Sachverhalt prüfte das Verbandsgericht diese Festlegung des FLB-Spielausschusses und befand sie für unrecht! Die fehlende Eintragung in den „Spielbericht online“, bzw. jeglicher Art des Spielberichtes (Papierform etc.) kann lediglich als Ordnungsmangel gesehen und geahndet werden. Das Spielrecht selbst kann durch diesen „Mangel“ nicht infrage gestellt werden. Damit gilt wieder, was bis zur Einführung des Online-Spielberichts galt: Wird ein Spieler eingesetzt, der vor dem Spiel nicht auf dem Spielformular stand, ist vom Staffelleiter oder dem Sportgericht im Nachgang zu prüfen, ob der eingesetzte Spieler für den Verein grundsätzlich ein Spielrecht besaß, und dieses nicht durch eine Verbandsstrafe unterbrochen war. (Gelbsperre, Gelb/Rot-Sperre, Rotsperre, andere Sperren durch das Sportgericht, Sperre bei Vereinswechsel etc.). Der FLB hat in diesem Zusammenhang die Wettspielanweisungen angepasst. Nicht davon berührt ist die Möglichkeit des Aussprechens von Ordnungsstrafen durch die spielleitende Stelle.
Einspruchsmöglichkeiten für Spiele, bei denen Spieler nicht mitspielen durften, weil eben die unrechte Regelung Anwendung fand, bestehen nicht. Denn, grundsätzlich kann man nur Einsätze von Nichtspielberechtigten ahnden, nicht aber den Nichteinsatz von spielberechtigen Spielern.