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Amtliche Mitteilungen
Vorstand beschließt wichtige Änderungen
14.04.2011
Der Vorstand hat in seiner Sitzung wichtige Änderungen zu den Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 a der Spielordnung, zum Einsatz von Mädchen in Jungenmannschaften nach § 8 der Jugendordnung und zum Einsatz 17-jähriger A-Junioren in Männermannschaften und die dazu notwendigen Durchführungsbestimmungen beschlossen.
Die Änderungen (kursiv und fett) im Einzelnen:
1. Regelung zur Anwendung des § 4 a der SpO des LFV M-V im Spieljahr 2011/2012
§ 4 a Zulassungsvoraussetzungen
Zur Förderung und Erhaltung des Nachwuchsspielbetriebes ist jeder Verein verpflichtet, wenn er mit einer Mannschaft in der
- Landesliga Herren spielt mit mindestens einer Nachwuchsmannschaft
- Verbandsliga Herren spielt mit mindestens zwei Nachwuchsmannschaften, davon eine Mannschaft A- oder B-Junioren
am Jugendspielbetrieb des LFV M-V teilzunehmen.
Analog Pkt. 7 des Anhang „Bildung von Spielgemeinschaften..." zur Jugendordnung, werden auch jeweils sechs Nachwuchsspieler einer Alterklasse eines Vereins(Großfeld) oder vier (Kleinfeld), die mit Gastspielgenehmigung bei einem anderen Verein spielen, für die Anrechnung einer Nachwuchsmannschaft gewertet.
Über Ausnahmen im Spieljahr 2011/2012 zu o.a. Paragrafen der SpO, befindet der Vorstand des LFV M-V auf entsprechenden Antrag.
Begründung:
Durch die relativ kurze Zeit zwischen dem Beschluss der Delegierten der Vereine auf dem Verbandstag im November 2010 und dem Inkrafttreten des § 4 a zum 01.07.2011, können einige Vereine, besonders der Verbandsliga, den Forderungen des neuen § 4 a zum 01.07.2011 nicht gerecht werden. Betroffenen Vereinen wird deshalb auf Antrag (Antragsende 24.06.2011) und plausibler Begründung die Möglichkeit gegeben, beim Vorstand des LFV M-V Ausnahmeregelungen zu erwirken. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der nach § 4a geforderten Nachwuchsmannschaft für Vereine in der Landes- und der Verbandsliga in der Regel nicht unterschritten wird.
2. Erweiterung des § 8 Pkt. 1 der Jugendordnung des LFV M.-V.
§ 8 Altersklassen
„Mädchen, die auf Landesebene bei B- bis F-Junioren (Punkt-, Pokal- und Turnierspiele) in Jungenmannschaften spielen, dürfen ein Jahr älter sein als für die Altersklasse unter § 8 Ziffer 2 dieser Ordnung vorgesehen."
Begründung:
Bei E- und F-Mädchen gab es diese Regelung bisher nicht, da seinerzeit argumentiert wurde, dass ein Jahr ältere Mädchen bereits eine Verstärkung in Jungenmannschaft darstellen und dadurch eine Benachteiligung hervorgerufen werden könnte. In der Regel lassen aber alle Kreise den Einsatz älterer Mädchen in Jungenmannschaften aller Altersklassen bei ihren Meisterschaften zu. Der Ausschuss Frauen- und Mädchenfußball hat sich eindeutig für die o.g. Veränderung positioniert.
3. Durchführungsbestimmungen zum weiterführenden Beschluss des Vorstandes über den Einsatz von 17-jährigen A-Junioren in Herrenmannschaften
Jugendordnung
§ 10 Einsatz in Herren- bzw. Frauenmannschaften
Der Beschluss des LFV vom 10.12.2010 wurde auf der letzten Vorstandssitzung am 24.02.2011 modifiziert, indem der Einsatz jüngerer 17-jähriger A-Junioren auch den Vereinen ermöglicht wird, die eine A-Juniorenmannschaft im Spielbetrieb unterhalten. Der Vorstand reagierte damit auf berechtigte Einwände, die sich für eine Gleichbehandlung der Vereine beim Einsatz von 17-jährigen A-Junioren in Herrenmannschaften aussprachen. Der am 04.01.2011 auf der LFV-Homepage veröffentlichte Text wird aus diesem Grund in dem entsprechendem Abschnitt wie folgt korrigiert:
Da neben dem, mit großer Mehrheit angenommenen Antrag des Jugendausschusses, 17-jährigen A-Junioren des älteren Jahrgangs die Teilnahme am Spielbetrieb der Männermannschaften zu gestatten, auch der weitergehende Antrag des KFV Nordvorpommern/Rügen, allen 17-jährigen A-Junioren die Teilnahme am Männerspielbetrieb zu ermöglichen, mit 57 Ja-Stimmen der Delegierten bei unseren Vereinen offensichtlich einen großen Konsens findet, hat der Vorstand des LFV M-V auf Grund dieser Tendenz beschlossen, probeweise auch den Einsatz von jüngeren 17-jährigen A-Junioren in Männermannschaften, vorerst nur für die Spieljahre 2011/2012 und 2012/2013 und nur in den Vereinen zu gestatten die keine A-Juniorenmannschaft unterhalten.
Es gelten dabei die gleichen Bedingungen, wie im, beim Verbandstag angenommenen Antrag zu § 10 der Jugendordnung (siehe Homepage unter Verbandsinfo - Satzung und Ordnungen - Jugendordnung) festgelegt.
Durchführungsbestimmungen:
1. Das Formular „Antrag auf Sonderspielerlaubnis für 17-jährige zum Einsatz in Herrenmannschaften ab Spieljahr 20../20.." steht den Vereinen auf der Homepage des LFV M-V unter Verbandsinfo/ Vordrucke zur Verfügung.
2. Das Formular ist vom Verein auszufüllen und zu unterzeichnen. Neben der Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ist durch einen anerkannten Sportarzt oder Facharzt für Innere Medizin die Unbedenklichkeit für den Einsatz in Herrenmannschaften durch Unterschrift und Stempel zu dokumentieren. Der Antrag ist dem KFV/FV (Spielausschuss/Jugendausschuss) 3-fach, davon 1 x als Orginalbeleg, zur Bestätigung zu übergeben.
3. Der KFV/FV bestätigt oder verneint das Vorhandensein einer A-Junioren-Mannschaf beim beantragenden Verein bzw. bei einem Vereinswechsel, ob der abgebende Verein zum Zeitpunkt des Vereinswechsels eine A-Junioren-Mannschaft im Spielbetrieb hatte. Er registriert den Antrag und überprüft das Vorhandensein des Einzahlungsbeleges. Der KFV behält 1 Exemplar und übersendet den bestätigten Antrag 2-fach, davon 1 x als Orginalbeleg, an die Geschäftsstelle des LFV M-V.
4. In der Geschäftsstelle des LFV M-V erfolgt:
- die Bestätigung oder Nichtbestätigung des Antrages
- bei Bestätigung des Antrages die Eintragung des vorzeitigen Spielrechts für Herrenmannschaften in das DFBnet
- die Rücksendung des bestätigten Antrages an den Verein
- die Registrierung und Ablage des Antrages sowie die statistische Aufbereitung
5. Mittels eines elektronischen Meldebogens sind die Einsätze der 17-jährigen in Herrenmannschaften durch die Staffelleiter zu erfassen. Der Spielausschuss-Obmann oder ein noch festzulegender Vertreter fassen diese für ihren Zuständigkeitsbereich zusammen. Die so komprimierten Meldebögen der sechs Kreise und des Landes sind bis Ende Juni des jeweiligen Spieljahres der Geschäftsstelle des LFV M-V zur Verfügung zu stellen.
6. Für die Erteilung der Sonderspielerlaubnis wird entspr. § 23 FO eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € pro Antrag erhoben. Diese ist auf das Konto des LFV M-V bei der Ostseesparkasse Rostock BLZ 130 500 00 - Konto Nr. 605 015 007 einzuzahlen. Eine Kopie des Einzahlungsbeleges ist dem Antrag auf Sonderspielerlaubnis beizulegen.
Quelle: lfv-mv.de